Angeftellten fchriftlidh übertragen werden. Die
Namen der Bevollmächtigten find in einem be:
jonderen Verzeichnis feitzuhalten, das beim Bor-
jigenden aufzubewahren und ftets auf dem laufenden
zu halten it.
Soweit bei ausreichender Entjhuldigung Melde-
itempel nacherteilt werden, ift ein befonderer Stempel
„Entichuldigt“ zu vermenden und das Handzeichen
des die Enticheidung treffenden Beamten hinzu:
zufügen.
Bei Vermittlung oder Abmeldung in verfiherungs-
ireie Belchäftigung oder bei nachträglidher Meldung
einer verficherungsfreien Befchäftigung ift in die
entiprechenden Tagesfelder der Meldekarte ftatt des
regelmäßigen Meldeftempels der Stempel „Arbeit“
zu Jeben. Gleichzeitig find Bordrude für Verdienft
beiheinigungen (Anlage 4) zu behändigen und, {0-
zeit dies feine befonderen Schwierigkeiten macht,
ihre ordnungsmäßige Ausfüllung zu überwachen.
Bon der Tatfacdhe einer Arbeitsverweigerung hal
der Vermittler noch am gleichen Tage unter Dar-
legung des Sachverhalts der Berfidherung fchriftliche
Meldung zu machen. Die Entjcheidung Über die
Anwendung des 8 90 ABAVS. ijt fo befchleunigt ZU
'reffen, daß fie nach Möglichkeit {hon beim nächften
Auszahlungstermin berücfichtigt merhen kann.
Qehnt ein Arbeitslofer eine Arbeit aus gefundheit-
lichen Sründen ab oder hat der Vermittler aus
anderen Gründen Anlaß, an der Mrbeitsfähigkeit
zines Arbeitfucdhenden zu zweifeln, fo joll der Ber-
mittler eine ärztlidhe Unterfuchung anregen.
Bei Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme, Krankheit
ufw, {chließt der Vermittler die Meldekarte in dem
zntiprechenden Tagesfeld ab mit dem Stempel: „Ab
.-. . (Datum) in Arbeit“ oder „Ab... . Kranken
geld“. Einer befonderen Mitteilung an die Ver:
jicherung bedarf es nicht. Die Meldekarte ift dem
Arbeitslofen nach der Abmeldung zu belaffen, fie
%ient ihm gegenüber dem Finanzamt und fonftigen
Stellen als Nachweis der Arbeitslofigkeit. Sie ft ZU
diefem Bwede mit dem Dienftftempel zu verfehen.
Das Zufammenwirfen von Arbeitsvermittlung und
Mrbeitslofenverfidherung bei Maßnahmen nach den
88 132—137 und 8 140 Abf. 2 ABABG. regelt fich
nach den befonders ergangenen Richtlinien des Ver
yaltungsrats der Reichsanftalt zur Förderung der
Mrbeitsaufnahme und zur Durchführung beruflicher
Bildungsmaßnahmen für Arbeitslofe.
Die Bermittlung überweift Unterftükungsempfänger
zur Bflichtarbeit (S 91 ABAVBG.). Sie erfaßt die
Milichtarbeit Itatifti{ch.
0
1.
)
3.
8.
Berficherungsfreie
3Zwijcdenbefchäftigung.
9, Arbeitsverweigerung.
i0.
Prüfung der Arbeifs-
Täbiafeit.
11.
Aufnahme von Dauetr-
arbeit, £ranfbeit.
12.
Maßnahmen zur Der-
hütung und Beendi-
gung der Arbeitslofig-
eil.
13. Pfüichtarbeit.