7. Spruchverfahren.
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Itrichen wird. Nach dem Verbleib der Urfchrift ift
mit allen Mitteln zu forfchen.
VBerfäumnis des Zahlungstermins.
Hahlbogen, auf denen die Unterftüßung am
Zahltage nicht abgeholt worden ift, find bis zum
rächften 3Zahltag aufzuheben. Hat fich der Ar-
beitslofe auch an Ddiefem nicht gemeldet, dann
wird der Zahlbogen durch einen Querftrih und
den Vermerk: „Zur Zahlung nicht erfchienen“
abgefchloffen; Vorberedhnungen nicht gezahlter
Beträge find ungültig zu machen. Der Vermitt-
lung ift Kenntnis zu geben, damit dieje Die
Bermittlungstartei ent{prechend berichtigen fann.
Daraufhin wird der Zahlbogen zu den Akten
zenommen.
Einbehaltung von Unterftüßungsbeträgen.
Bei Ueberhebungen, Hrdnungsftrafen ulm,
Jat die Berficdherung den Ausgleich, Joweit gefeß:
lich zuläffig, durch Kürzung von der Iaufenden
Unterftüßung anzuftreben (& 185 AVBABSG.). Die
planmäßige Erfaffung derartiger Beträge ift
dur Einrichtung einer Solltartei fidher zu
itellen. Ift die Laufende Zahlung eingeftellt, ohne
daß der Betrag gededt worden ijt, Jo hat die Ber:
icherung die Schuldner zur Zahlung aufzu-
fordern und eine Annahmeanordnung für Die
Kaffe zu entwerfen, die die formellen Ein:
ziehungsgefchäfte erledigt. Die Anordnung felbft
und fonftige materielle Ent{dheidungen, 3. 3.
Stundung, Ratenzahlung, Zwangsbeitreibung,
trifft der Vorfigende oder Stellvertreter.
Die Spruchfachen find grundjäglich in der Verfiche-
cung nad) näherer Anordnung des VBorfikenden zu
bearbeiten. Dabei ijt zur Bearbeitung die Ladung
der Beifiker unter Beifligung einer Tagesordnung
(Anlage 17), die Terminbefanntgabe an die Antrag:
iteller (Anlage 18), die Ladung der Zeugen und
Sachverftändigen, die Anfertigung der Sikungs-
niederfchriften (Anlage 19) und die Bejcheidung der
Hntragfteller (Anlage 20) zu rechnen.
Spruchfachen find als Eiljachen zu behandeln.
Den BVorfik im Spruchausfchuß hat möglichtt
der Borfikende oder fein [tändiger Stellvertreter zu
⟆bren. Die Ent{heidungen im Spruchverfahren
[find furz, aber far und erfchöpfend zu begründen.
Sleiches gilt von Berufungen gegen eine Ent{chei:
dung des Spruchausfchuffes und von Erklärungen,
die etwa gegen eine von einem Antragfteller er:
hobene Berufung nötig erfdheinen. Es ijt darauf zu
halten, daß die Sprucdhfammer alle für die Ent{Hei-
dung über ein Rechtsmittel erforderlichen Tatlachen
c)