3ur Vornahme der Prüfungen ift der VBor-
jigende oder fein ftändiger Stellvertreter berufen.
Bei großen Arbeitsämtern, in denen die Belaftung
des Vorfigenden und feines ftändigen Stellvertreters
durch andere Dienftobliegenheiten die Laufende Prü-
Jung der EntfhHeidungen nicht geftattet, find damit
bejondere Beamte oder Angeftellte des Arbeitsamts
als „Brüfer“ fOHriftlih zu beauftragen. Die Prüfung
hat fih auf die Nachprüfung aller Borausjegungen
des Unterftügungsbegugs und bei zurüdweijenden
Berfügungen auf alle Ablehnungsgründe, ferner auf
richtige Beredhnung von Dauer und Höhe des Unter-
itügungsbezugs und auf die Nebereinftimmung der
Verfügung mit dem Inhalte des Zahlbogens zu er-
itrecfen.
Wo nicht alle Ent{heidungen laufend geprüft
werden fönnen, ift täglich eine der Größe des Amtes
antjprechende angemeffene Zahl von Verfügungen
über Unterftübungsanträge ftichprobenweife nadzu-
prüfen und vom Prüfenden gegenzugeicdhnen,
In jedem Falle bleibt die Pflicht des VBorfigen-
den, gelegentlid eigene Prüfungen vorzunehmen,
unberührt; dies gilt insbefondere auch in den
MNemtern, in denen die Arbeitskojenverfidherung vom
itellvertretenden Borfigenden geleitet wird.
Die Ergebniffe der Prüfungen find auszuwerten.
Muf Grund der befonderen Erfahrungen bei der
Prüfung ift für möglichft reibungsloje Abwidelung
des Rublikumsverfehrs und für BVerbefferung des
Selhäftsgangs in der Verficherung zu fjorgen. Die
Prüfung wird Beranlaffung geben, auch mündlichen
Beichwerden der Arbeitslojen nachzugehen,
Sind befondere Prüfer eingejegt und werden
ihnen Zweifelsfragen von den einzelnen Sach-
Jearbeitern vorgelegt, die nidht durch Ausfprache zu
Hären find, fo find diefje Zweifelsfragen zur Ent{Hei-
jung des Vorfigenden zu bringen.
0. In jedem Arbeitsamt ift ein gut ausgebauter Außen-
dienft erforderlich, der befonders dem Zwed einer
ardnungsmäßigen Durchführung der Arbeitslofjen-
und Krifenunterftügung unter möglich]ft weitgehen-
ber Ausfchaltung aller unberechtigten Aufwendungen
der Verfidherung und Krifenunterftüßung zu dienen
bat.
10. Außendienftt.
Der Außendienft wird herangezogen, falls ein
Anlaß befteht, Angaben des Arbeitslojen einer Nach-
orüfung zu unterziehen, [oweit dies nach Lage der
Berhältniffe nicht durch fernmündlidhe oder {OHrift-
ihe Rücfrage erledigt werden kann. Daneben ift es
aotwendig, die vielgeftaltigen Borausfjegungen des
Unterftübungsbezuges in den einzelnen Fällen nicht
aur {tidhprobenweife, fondern in möglichit weitem
}