Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

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Bei 
  
einzuhalten; immerhin soll die angefangene Arbe 
vollendet werden. 
Rücktritt aus wichtigen Gründen. 
Die Vorschrift des Artikels 8, Absatz 5, des Entwurfes der 
Fabrikinspektoren ist dem bisherigen Artikel 9 des Fabrikgesetzes 
$ Eıtnommen, mit der Auslassung, dass die einseitige sofortige Auf- 
S 
lösung des Dienstverhältnisses auch dann stattfinden könne, wenn 
der Arbeiter sich einer angefangenen Arbeit unfähig erweist. Der 
Vorschlag der Fabrikinspektoren lautet: 
„Innerhalb obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von 
dem Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich 
der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabr rikordnung 
schuldie gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu ein- 
seitigem sofortigem Austritt befugt, wenn der Fabrikinhaber 
die bedungene Verpflicht ıtung nicht erfüllt oder eine ungesetz- 
liche oder vertragswidrige Bel ehandlung des Arbeiters. ver- 
schuldet oder zugelassen h: 
Wir halten die Aenderung der Fabrikinspektoren für be- 
rechtigt. Die Einführung einer 14tägigen Probezeit ermöglicht es 
dem Arbeitgeber, über die Leistu ngsfähigkeit eines Arbeiters ins 
Klare zu kommen. Hat dieser während der Probezeit die an ihn 
Sestellten Anforderungen erfüllt und erweist sich erst bei spätern 
Arbeiten als unzuläns glich, so Soll ihm eben auf 14 Tage gekündet 
werden müssen. Ein Zusatz, dass Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit 
Oder Unfall, obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung des 
\ Koalitionsrechtes keine Gründe für die sofortige Entlassung ab- 
geben dürfen, ist notwendig aus den im vorigen Abschnitt an- 
Selührten Motiven. In Bezug auf die Redaktion lehnen wir uns 
an Artikel 346 des Ob EEE hts und an Artikel 1396 des 
Entwurfes für das Zivilgesetzbuch a 
° 
Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrik- 
inhaber als der Arbeiter jederzeit und sofort das 
Dienstverhältnis auflösen. 
Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, 
bei dessen Vorhandensein dem Zurücktretenden aus 
      
Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist 
Art. 38 
           
     
   
   
     
   
   
     
    
     
    
     
   
     
      
     
       
      
   
    
    
     
    
       
    
   
    
    
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