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Bei
einzuhalten; immerhin soll die angefangene Arbe
vollendet werden.
Rücktritt aus wichtigen Gründen.
Die Vorschrift des Artikels 8, Absatz 5, des Entwurfes der
Fabrikinspektoren ist dem bisherigen Artikel 9 des Fabrikgesetzes
$ Eıtnommen, mit der Auslassung, dass die einseitige sofortige Auf-
S
lösung des Dienstverhältnisses auch dann stattfinden könne, wenn
der Arbeiter sich einer angefangenen Arbeit unfähig erweist. Der
Vorschlag der Fabrikinspektoren lautet:
„Innerhalb obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von
dem Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich
der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabr rikordnung
schuldie gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu ein-
seitigem sofortigem Austritt befugt, wenn der Fabrikinhaber
die bedungene Verpflicht ıtung nicht erfüllt oder eine ungesetz-
liche oder vertragswidrige Bel ehandlung des Arbeiters. ver-
schuldet oder zugelassen h:
Wir halten die Aenderung der Fabrikinspektoren für be-
rechtigt. Die Einführung einer 14tägigen Probezeit ermöglicht es
dem Arbeitgeber, über die Leistu ngsfähigkeit eines Arbeiters ins
Klare zu kommen. Hat dieser während der Probezeit die an ihn
Sestellten Anforderungen erfüllt und erweist sich erst bei spätern
Arbeiten als unzuläns glich, so Soll ihm eben auf 14 Tage gekündet
werden müssen. Ein Zusatz, dass Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit
Oder Unfall, obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung des
\ Koalitionsrechtes keine Gründe für die sofortige Entlassung ab-
geben dürfen, ist notwendig aus den im vorigen Abschnitt an-
Selührten Motiven. In Bezug auf die Redaktion lehnen wir uns
an Artikel 346 des Ob EEE hts und an Artikel 1396 des
Entwurfes für das Zivilgesetzbuch a
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Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrik-
inhaber als der Arbeiter jederzeit und sofort das
Dienstverhältnis auflösen.
Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen,
bei dessen Vorhandensein dem Zurücktretenden aus
Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist
Art. 38
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