88 Feilchenfeld, Einführung d. Medizinbeflissenen in d. Vers. Wissenschaft.
sonderen Unfallkrankheiten ihres Lehrfaches behandeln. Durch
dieses Her Vorlieben aus dem Rahmen der allgemeinen Erkrankungen
würde die Aufmerksamkeit der Studenten besonders erweckt werden.
Es wäre die soziale Bedeutung der Unfälle zu betonen, die Wichtigkeit
des ersten Attestes für die Beurteilung des ganzen Verlaufs der
Unfälle, sorgfältige Prüfung der Unfallursachen und der objektiven
Erscheinungen. Gewissenhaftigkeit bei der Beurteilung des Falles
und bei der Abschätzung der Erwerbsbehinderung.
II. Der Unterricht während des praktischen Jahres.
Abschnitt a.
Es müßten Kurse von dreimonatiger Dauer abgehalten werden
in denen zu dem Lehrplan A noch der folgende hinzukäme:
Lehrplan B:
1. Gesetzliches.
Das Krankenkassengesetz.
Das Unfallversicherungsgesetz.
Das Invaliditätsversicherungsgesetz.
2. Soziales.
Berufsgenossenschaften.
Private Unfallversicherung.
3. Prophylaktisches.
Gewerbehygiene.
Arbeiterschutzgesetze.
4. Kollegialisches.
Vertrauensärztliche Tätigkeit.
Atteste von Autoritäten.
Schiedsgerichte.
Abschnitt b.
Für den Unterricht der jungen Ärzte während des praktischen
Jahres kämen in Betracht:
1. Leiter von Krankenhäusern.
2. Ärzte an den zu gründenden Ärzteakademien.
3. Ärzte an großen Krankenkassen.
4. Ärzte bei Berufsgenossenschaften.
5. Ärzte bei privaten Unfallversicherungsbanken.
6. Ärzte an großen mediko-mechanischen Instituten.
Abschnitt c.
Zur Einführung der in Abschnitt b bezeiebneten Ärzte in das
gesamte Gebiet der Unfallheilkunde müßten in den Universitätsstädten
Instruktionskurse für etwa 3 bis 4 Wochen eingerichtet
werden, am besten im Anschlüsse an die Fortbildungskurse. Als
Lehrer wären wiederum hierzu qualifiziert: ein Nervenarzt, ein
orthopädisch tätiger Chirurg und ein erfahrener Vertrauensarzt einer