Full text : Bankpolitik (2.1930)

Breslau, den Bankkontoren zu Königsberg, Danzig, Stettin, Magdeburg,
Münster und Köln, sowie bei den Bank-Kommanditen zu Memel und
Elbing. Am 29. August 1846, dem Schluß der Subskription, waren auf
die aufgelegten 10 Millionen Taler Zeichnungen in Höhe von 13 124 000
Talern eingegangen.
Das Stammkapital der Privaten war in 10000 Anteile zu je 1000 Taler
eingeteilt. Der Staat ließ den Überschuß der Königlichen Bank, der auf
990 344 Taler angewachsen war, stehen, d. h. er beteiligte sich mit dieser
Summe an der neuen Bank. Um die Dividenden und die anderen Erträge
 aus der Bank sollte sich die Beteiligungssumme des Staates jährlich
vermehren.
Am 1, Januar 1847 ging die Kgl. Giro- und Lehnbank in der Preußischen
 Bank auf. Da ihre Organisation in wesentlichen Punkten
für die der Deutschen Reichsbank maßgebend gewesen ist, wollen wir
diese, sowie die Aufgaben, die sich die Bank gestellt hat, in den Grundzügen
 betrachten.
Die Preußische Bank soll den Geldumlauf des Landes regeln, Kapitalien
 nutzbar machen, Handel und Gewerbe unterstützen und einer übermäßigen
 Steigerung des Zinsfußes vorbeugen. Zur Erreichung dieser
Zwecke soll sie Diskont- und Lombardgeschäfte betreiben, verzinsliche
und unverzinsliche Gelder annehmen, Wertpapiere usw. verwahren,
Edelmetalle kaufen und verkaufen. Verboten aber ist ihr der Warenhandel.

Die Wechsel, die sie kauft, dürfen nicht länger als 3 Monate laufen
und müssen in der Regel 3 gute Unterschriften tragen. Der Zinsfuß im
Lombardverkehr darf 6°%, nicht übersteigen. Der Giroverkehr
 soll in unveränderter Weise fortgeführt werden. Die Kapitalien
der Kirchen, Schulen, der frommen und milden Stiftungen werden von
der Bank mit 21%, die von anderen öffentlichen Stiftungen und Anstalten
angelegten Kapitalien mit 2°, verzinst.
Die Bank darf nach Bedürfnis ihres Verkehrs Anweisungen auf sich
selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“
ausgeben, jedoch nur bis zum Gesamtbetrage von 21 Millionen Talern,
Die Noten dürfen nicht unter 25 Taler lauten und müssen zu 2/6 in
barem Gelde oder Silberbarren, zu ?/, in diskontierten Wechseln, für den
Rest durch Lombardforderungen mit bankmäßigen Unterpfändern gedeckt
sein. Die Noten müssen von allen öffentlichen Kassen angenommen
werden, im Privatverkehr soll jedoch ein Annahmezwang nicht bestehen.
3 Obat, BG IL

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