Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Kranke nversicherung 
er für den Kalendertag den Betrag von 10 Reichsmark nicht übersteigt. 
Als Grundlohn kann der wirkliche Arbeitsentgelt der einzelnen Ver— 
sicherten bestimmt werden. Der Grundlohn kann aber auch in der Weise 
festgesetzt werden, daß die Versicherten in Lohnstufen oder (z. B. nach 
ihrer Stellung im Betriebe) in Mitgliederklassen eingeteilt werden. Im 
ersteren Falle ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe auf die Mitte 
zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz der Lohnstufe festzu— 
setzen, während bei der Berechnung nach Mitgliederklassen in erster Linie 
ein für die Klasse etwa vereinbarter Tariflohn, sonst der durchschnittliche 
Tagesentgelt der Klasse den Grundlohn darstellt. Die Festsetzung des 
Grundlohns nach Lohnstufen oder Mitgliederklassen bedarf der Zu— 
stimmung des Oberversicherungsamts, während bei Zugrundelegung des 
wirklichen Arbeitsverdienstes eine behördliche Mitwirkung, abgesehen von 
der Genehmigung der Satzung, nicht vorgesehen ist. Diese 3 Berechnungs⸗ 
arten können auch von derselben Kasse nebeneinander angewendet werden. 
Neben der Berechnung nach Lohnstufen und Mitgliederklassen kann der 
Vorstand für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne Be— 
triebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen (8 180). 
Die Regelleistungen bei Krankheit sind Krankenpflege und 
Krankengeld (zusammengefaßt Krankenhilfe genannt). 
Die Krankenpflege beginnt mit der Erkrankung. Sie umfaßt für 
alle Versicherten gleichmäßig die erforderliche Behandlung durch die von 
der Kasse bestimmten staatlich anerkannten Arzte und Versorgung mit 
Arznei, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln (5 182 
Nr. . Der Begriff des „kleineren“ Heilmittels kann satzungsmäßig durch 
eine Wertgrenze festgelegt werden. Auch kann die Satzung der Kasse 
noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere Krankenkost oder einen 
Zuschuß hierfür, sowie Hilfsmittel gegen Verkrüppelung, z. B. Krücken, 
zubilligen (85 193, 187 Nr. 3). Über die den Erkrankten ausgehändigten 
Arzneibehältnisse darf die Krankenkasse verfügen ( 1874). Das Kranken— 
geld wird regelmäßig erst vom 4. Krankheitstag an gezahlt. Es soll einen 
Teil des entgehenden Arbeitsverdienstes ersetzen und wird deshalb nur 
bei Arbeitsunfähigkeit gewährt, dem Arbeitsunfähigen ist es jedoch für 
jeden Kalendertag zu zahlen, auch wenn er an dem betreffenden Tage 
nicht gearbeitet haben würde. Das Krankengeld hat regelmäßig nur die 
Höhe des halben Grundlohns (5182 Nr. 2); es kann aber durch die Satzung 
bis auf dieses Betrages erhöht werden (8 191). Für etwaigen weiteren 
Schaden kann sich der Versicherte durch Privatversicherung decken. In 
diesem Falle hat die Kasse jedoch ihre eigene Leistung so weit zu kürzen, 
daß das gesamte Krankengeld den Durchschnittsbetrag des täglichen 
Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die Kürzung ganz 
oder teilweise ausschließen (189). 
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kran⸗ 
kenkasse nach freiem Ermessen Kur und Verpflegung in einem von ihr zu 
bestimmenden Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen
	        
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