Kranke nversicherung
er für den Kalendertag den Betrag von 10 Reichsmark nicht übersteigt.
Als Grundlohn kann der wirkliche Arbeitsentgelt der einzelnen Ver—
sicherten bestimmt werden. Der Grundlohn kann aber auch in der Weise
festgesetzt werden, daß die Versicherten in Lohnstufen oder (z. B. nach
ihrer Stellung im Betriebe) in Mitgliederklassen eingeteilt werden. Im
ersteren Falle ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe auf die Mitte
zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz der Lohnstufe festzu—
setzen, während bei der Berechnung nach Mitgliederklassen in erster Linie
ein für die Klasse etwa vereinbarter Tariflohn, sonst der durchschnittliche
Tagesentgelt der Klasse den Grundlohn darstellt. Die Festsetzung des
Grundlohns nach Lohnstufen oder Mitgliederklassen bedarf der Zu—
stimmung des Oberversicherungsamts, während bei Zugrundelegung des
wirklichen Arbeitsverdienstes eine behördliche Mitwirkung, abgesehen von
der Genehmigung der Satzung, nicht vorgesehen ist. Diese 3 Berechnungs⸗
arten können auch von derselben Kasse nebeneinander angewendet werden.
Neben der Berechnung nach Lohnstufen und Mitgliederklassen kann der
Vorstand für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne Be—
triebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen (8 180).
Die Regelleistungen bei Krankheit sind Krankenpflege und
Krankengeld (zusammengefaßt Krankenhilfe genannt).
Die Krankenpflege beginnt mit der Erkrankung. Sie umfaßt für
alle Versicherten gleichmäßig die erforderliche Behandlung durch die von
der Kasse bestimmten staatlich anerkannten Arzte und Versorgung mit
Arznei, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln (5 182
Nr. . Der Begriff des „kleineren“ Heilmittels kann satzungsmäßig durch
eine Wertgrenze festgelegt werden. Auch kann die Satzung der Kasse
noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere Krankenkost oder einen
Zuschuß hierfür, sowie Hilfsmittel gegen Verkrüppelung, z. B. Krücken,
zubilligen (85 193, 187 Nr. 3). Über die den Erkrankten ausgehändigten
Arzneibehältnisse darf die Krankenkasse verfügen ( 1874). Das Kranken—
geld wird regelmäßig erst vom 4. Krankheitstag an gezahlt. Es soll einen
Teil des entgehenden Arbeitsverdienstes ersetzen und wird deshalb nur
bei Arbeitsunfähigkeit gewährt, dem Arbeitsunfähigen ist es jedoch für
jeden Kalendertag zu zahlen, auch wenn er an dem betreffenden Tage
nicht gearbeitet haben würde. Das Krankengeld hat regelmäßig nur die
Höhe des halben Grundlohns (5182 Nr. 2); es kann aber durch die Satzung
bis auf dieses Betrages erhöht werden (8 191). Für etwaigen weiteren
Schaden kann sich der Versicherte durch Privatversicherung decken. In
diesem Falle hat die Kasse jedoch ihre eigene Leistung so weit zu kürzen,
daß das gesamte Krankengeld den Durchschnittsbetrag des täglichen
Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die Kürzung ganz
oder teilweise ausschließen (189).
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kran⸗
kenkasse nach freiem Ermessen Kur und Verpflegung in einem von ihr zu
bestimmenden Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen