50 Arbeitslosenversicherung.
Klasse J bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelte bis 10 Reichsmark
IT, von mehr als 10 14,
II, 14518,
18 -24,
2430,
3036,
36- 42,
4248,
/ 1 48 54 I
2 1 54-60 N
0 R 60
Dabei wird für die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen das Arbeits—
entgelt als maßgebend betrachtet, das der Arbeitslose im Durchschnitt der
letzten sechsundzwanzig Wochen, oder, wenn das Arbeitsentgelt nach Mo⸗
naten bemessen war, im Durchschnitt der letzten sechs Monate seiner
Arbeitnehmertätigkeit vor der ersten Arbeitslosmeldung bezogen hat, die dem
Erwerbe der Anwartschaft auf die Unterstützung folgte. Soweit er in
dieser Zeit infolge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht hat und deswegen Lohnkürzungen unter—
worfen war, ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne Kürzung
der Arbeitszeit bezogen hätte. Lehrlinge, die kein Entgelt beziehen, ge—
hören in die Lohnklasse J (8 105).
In jeder Klasse wird der Bemessung der Unterstützung ein Einheits—
lohn zugrunde gelegt. Von diesem wird ein im umgekehrten Verhältnis
zu der Höhe des Einheitslohns abgestufter Vomhundertsatz als Haupt⸗
unterstützung gewährt. Hinzu treten als Familienzuschlag für jeden
zuschlagsberechtigten Angehörigen 5 v. H. des Einheitslohns. Für die
Gesamtunterstützung sind dabei Höchstbeträge festgesetzt. Zu den zuschlags—
berechtigten Angehörigen des Arbeitslosen gehören diejenigen, die einen
familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihn haben oder im Falle
seiner Leistungsfähigkeit haben würden, sowie die Stief- und Pflegekinder,
jedoch bei den Angehörigen, die keine ehelichen, für ehelich erklärten,
an Kindes Statt angenommene oder unehelichen Kinder des Arbeitslosen
sind, und bei Stiefkindern, die keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch
gegen einen Dritten haben, nur sofern sie der Arbeitslose bis zum Eintritt
der Arbeitslosigkeit ganz oder überwiegend unterhalten hat (88 101 -107).
In gewissen Fällen tritt eine Anrechnung sonstiger Bezüge auf die
Arbeitslosenunterstützung ein (x8 112 ff. AVAVG.).
Eine Besonderheit ist die enge Verbindung der Arbeitslosenversiche—
rung mit der Arbeitsvermittlung. Dies zeigte sich schon in den vorher—
gehenden Ausführungen, insbesondere bei der Sperrung der Arbeitslosen⸗
unterstützung im Falle der Ablehnung der Arbeit. Als weiterer Ausfluß dieser
engen Verbindung ist die dem Arbeitslosen auferlegte Meldepflicht zur
Arbeitsvermittlung anzusehen. Bei ihrer schuldhaften Verletzung entfällt
für die betreffenden Tage der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstüßung.
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