Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 821 
decupaney, ist infolge des mit der Eroberung durchgeführten Lehnsgedankens im englischen 
Recht nur in sehr geringem Umfange von Bedeutung, und der einzige hierhergehörende 
Fall (Okkupation in der Zeit nach dem Tode eines tenant pur autre vie bis zum Tode 
des cestuy que vie) ist durch neuere Statuten (welche eine leßtwillige Verfügung in diesem 
Falle zulassen) tatsächlich beseitigt (29 Karl I. «. 3;7 Will. IV. und 1 Viet. e. 26), 
während die Sätze über Alluvion, Avulsion, insula nata zwar herkömmlich im Zusammen⸗ 
hange mit der Okkupation behandelt werden, aber als selbständige Fälle des Rechtserwerbs, 
zum Teil in Anlehnung an Azos Lehre (G üterbock, Bracton 70 ff.), sich geregelt 
haben. Eine Ersitzung tritt für corporeal hereditaments lediglich infolge der restlosen 
Verjährung (limitation) der Immobiliarklagen (o. 84, 2), zu Gunsten des Besitzers 
ein (adverse possession vgl. Gundermann 179), so daß die Verjährung zugleich kon⸗ 
stitutiv wirkt; dagegen gibt es eine Immemorialersitzung (prescription) der incorporeal 
hereditamonts, abweichend von der alten eommon law geregelt durch die prescription 
act von 1832 (2/8 Will. IV. c. 71). 
Die wichtigste und praktisch bedeutsamste Erwerbsform ist, abgesehen vom Erbgang, 
hiernach auch für das englische Recht die freiwillige rechtsgeschäftliche Über— 
tragung, die alienation. Sie erfolgte nach englisch-normannischem Brauch, der in 
dem alten angelsächsischen, vom kanonischen Urkundenwesen beeinflußten Rechtszustand 
(Brunner, Urkunde 149 ff.) wichtige Anknüpfungspunkte finden mußte, in der Form 
des feoffment, der Belehnung, Diese zerfällt entsprechend der kontinentalen Gestaltung 
in die Herstellung des persöulichen Treuverhältnisses durch das feierliche homage oder 
die einfaͤchere (besonders bei Verleihung von socage (s. o. Nr. 2) anwendbare) fealty 
und in die Herstellung des dinglichen Verhältnisses durch die gewöhnlich mit bomage 
bezw. fealty zusammenfallende GGundermann, 202) Übertragungserklärung, die 
Investitur; an diese muß sich nach englischer Auffassung aber grundsätzlich stets die 
reale Besiheinweisung, die livery of seisin schließen, so daß man sich (eine Frucht vor⸗ 
übergehender Einwirkung der röm. Traditionslehre) mit der Herstellung bloß ideeller 
Gewere durch Symbole nicht begnügte. Die Üvery of seisin erfolgte in deed, d. h. 
unter feierlicher Uberreichung der über das Geschäft aufgenommenen Ürkunde (deed, von 
alters gebräuchlich, obwohl Schriftlichkeit erst 1677 essentiell wird) nebst Investitur— 
symbolen auf dem Grundstück (vgl. Brunner, Forsch. 618 f., auch 4ff), oder (formloser) 
in law durch bloße Erklärung angesichts des Grundstücks, der aber die reale entry spüter 
folgen mußte. Nicht in Betracht kam die livery of seisin bei Übertragung der estates 
an incorporeal hereditaments (oben Nr. 8 und 406), da sie nicht die seisin gewähren: 
hier genuͤgte schon im Mittelalter die bloße traditio cartae, die Veräußerung (grant) 
durch Urkunde. Die allmähliche Verallgemeinerung dieser Form wurde — abgesehen 
von dem Schwinden des Lehnsgedankens, insbesondere nach der persönlichen Seite — 
angebahnt durch das Statute of Uses von 1535 — 
nämlich die Übertragung eines use den legalen Besitzstand; der Rechtserwerb wäre daher 
durchaus formlos und geheim (durch bloßes bargain and sale) möglich gewesen; um 
dies zu vermeiden, wurde aber gleichzeitig angeordnet (27 Henr. VIII. c. 16), daß die 
UÜbertragung der freohold estates (falls nicht das alte fooffment mit lüvery of seisin 
gewählt wurde) nur durch Übergabe einer gesiegelten Urkunde (deed) und enrolment 
dieser Urkunde in Westminster oder beim Grafschaftsgericht erfolgen könne. Hierin lag 
der Keim zu einem Buchsystem; er wurde aber von dem auf! seine Notariatspraxis 
erpichten Juͤristenstand erstickt: da die Übertragung eines estate less than freehold 
(. o) auch ohne enrolment möglich geblieben war, ließ man den Veräußerer eines 
trechold betate dem Erwerber zunächst durch einfaches deed einen term for years (lease) 
bestellen und erst am Tage darauf auch seine reversion — und zwar als incorporeal 
hereditamont lediglich durch Übertragung eines anderen deed — an den Erwerber über— 
tragen; der term kor Years ging damit durch Konsolidation (morger) unter. Dieses 
Verfahren, als leass and release bezeichnet, seit Anfang des 17. Jahrhunderts endgültig 
anerkaant, verdrängte allmählich die beiden andern Formen des feoffment und enrolment 
(sog. barcain apd vale- enrolled) tatsächlich fast ganz und wurde zur möglichsten Sicher⸗
	        
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