E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 819
im Gegensatz zu den bloßen Anwartschaften — die purely inc. her. zu erwähnen, dingliche
Rechte, welche nicht die volle Sachnutzung gewähren. Es handelt sich dabei zunächst um
die Prädialservituten; diese sind entweder dasements, welche lediglich zur Benutzung
des fremden Grundstücks berechtigen (rigths of way, light ete.) oder profits à prendre,
welche zugleich zur Substanzentnahme berechtigen. Zur letzteren Kategorie pflegte man die
vommons zu rechnen, die alten genossenschaftlichen Mitgliedsrechte bezw. mitgliedschaftlichen
Sonderrechte auf Weide (pasture), Fischerei in Privatgewässern (piscary), Holzung
sestover, estouvier) u. s. w.; seit dem Statut von Merton (20 Henr. II. e. 4, 1286)
hatten die Gutsherren das gefährliche Recht, durch Einhegungen (inclosure) die ceommons
(of pasture) zu beseitigen, und sie haben zur Zeit der gentry-Herrschaft davon den
rücksichtslosesten Gebrauch gemacht; erst durch neuere Gesetze (41 Geo. III. c. 109, 8/9
Viet. c. 118 von 1848) ist eine geordnete Form der Einhegung und Verkopplung ge—
schaffen. — Des weiteren gehören zur Gruppe der ineorporeal hereditaments aber auch
die Reallasten, und zwar neben dem im 19. Jahrhundert adärierten und auf die
Getreidepreise reduzierten Kirchenzehnt (tithe) und den alten Hörigkeitslasten (rents-
zervice) vor allem die rents-eharge, d. s. die vorbehaltenen und die — häufigen — gekauften
Renten an freiem Gut, begründet durch Testament, Ehevertrag oder Registrierung, und
heute grundsätzlich, auch ohne besondere Klausel, mit dem Selbstpfändungsrecht ebenso
ausgestattet wie von alters die — durch den eventuellen Rückfall gesicherten — rents-
servies. Ferner werden hierher die nutzbaren Regalien und Hoheitsrechte
(franchises oder liberties) gerechnet, d. h. außer dem Recht zur Abhaltung von Märkten
(kair, market), und dem Faͤhrrecht (ferry) vor allem das Jagdrecht in seinen verschiedenen
Formen (forest, chase, park, freéwarren), insofern es auf Grund der noch aufrecht—
erhaltenen königlichen Einforstungen gewisser Bezirke an Private vergeben ist, während
außerhalb dieser Einforstungen an Stelle des alten normannischen, in der carta de foresta
1217 gemilderten Jagdregals, das allmählich in ein Jagdrecht der gentry übergegangen
war, seit 1831 (1. and 3. Will. IV. c. 82) die freie Jagd der Grundbesitzer besteht; auf
königlicher Vergabung beruht ebenfalls das hierhergehörige Fischereirecht in öffentlichen
Gewässern (kfreesishery). Schließlich sind incorp. ber. das in England sehr häufige
Patronat (advowson), sowie eine Reihe dem öffentlichen Recht angehöriger Gerechtsame
(pensions, offices ete.). — Die incorporeal hereditawents sind, wie erwähnt, nicht
sstates, fondern Gegenstand von éstates. Sie sind regelmäßig subjektiv dinglich, und
zwar entweder appendant, d. i. notwendig und immemorial mit einem Grundstück ver—
zunden, oder appurtenant, d. i. zufällig durch Rechtsgeschäft verbunden; sie erscheinen aber
zum Teil auch ‚in gross“, d. h. als fubjektiv-persönliche Rechte, z. B. die rents-charge.
Pollock and Maitland 1I S. Uff.; BlIackstone, II besonders ch. 2, 8, 8-11;
Stepken, b. UTp. Ich 8-6; Chambers, On estates, 1824; Preston, On estates, 1821-27;
e ake, DPigest of property in land, 18883; Lightwood, Treatise on possession of land,
1894; Woodfall-Lely, Landlord and tenant, 18986; Fis her, Law of, mortgage, 18839;
Doote, Tréatise on mortgage, 18845; Robbimns, Treatise on mortgage, 1897.
5. Die Anfallsrechte (estates in eXxspectaney). Im Gegensatz zu den
ostates in possession, den präsenten Rechten (kraft deren man natürlich nicht in actual
bossession vf the land zu sein braucht, so daß selbstverständlich im Falle der Dejektion
das right of possession fortbesteht) stehen, wie erwähnt, die Anfallsrechte: reversion
und ramainder, dem mittelalterlich-deuischen ansvelle entsprechend. Reversion ist das
Recht auf den Rückfall des Guts für den Fall der Beendigung eines aus dem estate
im Wege konstitutiver Succession abgezweigten estate minderen Inhalts (3. B. Rückfall
an den Inhaber des fee simple nach dem Tode des Leibzüchters). Ein remainder
anderseits entsteht, wenn der Besteller eines minderen ostate (particular estate) die
reversion nicht für sich behält, sondern gleichzeitig an eine dritte Person — eben als
remainder — überträgt: z. B. der Inhaber des foe simple überträgt zugleich mit Bestellung
kiner Leibzucht zu Gunsten des A für die Zeit nach deren Beendigung dem Rsund dessen
Erben das keo simple; dann sind X bezw. seine Erben remaindermen, Anwärter. Die Be—
deutung des remaindexr-Instituts erklärt sich aus dem Satze der alten common law, daß ein