Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

stellung des Erwerbers immer freier entwickelt. Im Jahre 1845 (8/9 Viet. c. 106) wurde
dann bestimmt, daß nicht mehr zwei Urkunden, lease und release, übergeben zu werden
brauchten, sondern daß eine einzige gesiegelte Urkunde auch zur Übertragung von freehold
estatos genügt. Die Publizität der Rechtsuͤbertragung fehlt hiernach regelmäßig in England,
da feoffment und enrolment nur selten praktisch sind; die Notariatspraris (conveyancing)
hat die Entwicklung von Grundregistern, die seit 1603 in Schottland und seit 1707 in
Irland bestehen, zurückgehalten; nur für die copyholders der Gutsherrschaften bestehen
seit alters die Gutsrollen (rotuli curiae; s. o. Nr. 2) und für York, sowie — ohne
Erfolg — für Middleser wurden im Anfang des 18. Jahrhunderts, für Bedford 1668
Registrierungen eingeführt. Erst im 19. Jahrhundert begann man eine allgemeine
Grundbuchgesetzgebung anzustreben (vygl. Pollock-Schuster, Grundbesitz 224 ff.). Dies
führte zu den Land Transfer Acts von 1875 (38/89 Vict. e. 87) und 1897 (60/61
Viet. c. 65): das Land Reégistrar Office registriert danach alle Rechtsveränderungen,
jedoch ist der Antrag fakultativ, und nur die Eintragung der gerichtlichen Erekutions—
verfügungen ist obligatorisch. Fuüͤr einzelne Grafschaften aber kann mit Zustimmung des
Grafschaftsrates die Eintragung obligatorisch gemacht werden. Von einem durchgeführten
Grundbuchsystem ist keine Rede; die traditio per cartam herrscht in der Praxis durchaus. —
Über die besonderen Rechtserwerbsformen: record, exchange, partition, confirmation,
release, surronder, assinement s. Stephen II. 1ch. 17 und 21, Gundermann,
225ff.

PolIlIock and Maitland, besonders II S. SOff. Bla cks tone ILch. 15ff.; Stephen,
p. II p. Ich. loff.; Wharton, Principles of conveyancing, 1851; EIphinstone, Introduction
 to conveyancing, 190083 Hood and Challis, Convéyancing aud settled land acts.
18985; Cherry äand Marigold, Land transfer acts, 1899.
8. Die Immobiliarklagen haben sich nach der Eroberung im Anschluß an
das normannische Recht entwickelt (Grunner, Schwurgerichte 293 ff.), und zwar erschienen
neben den petitorischen auch possessorische Klagen, die unabhängig von den römischen Inter—
dikten ausgebildet und höchstens im Grundgedanken durch das kanonische Recht beeinflußt
worden sind. Unter den petitorischen Klagen ist die wichtigste das breve de recto (vrit
of right), der dinglichen Klage des m.a. deutschen Rechts entsprechend (ein Anwendungsfall
 ist writ of r. of dower); die wichtigste possessorische Klage ist die assissa novae
disseisinae (assise of novel disseisin), gestützt auf frische Dejektion aus der Gewere;
daneben erschien die assissa mortis antecessoris (des Erben), assisa de consanguinitate
u. s. w., sowie die iuratas, „fortgebildete Besitzklagen“, namentlich die Wittumsklagen
(vrit of d. unde nibil habet), die possessorische Patronatsklage (guare impedit) und vor
allem das breve de ingressu (writ of entry; über diese Klagen s. Gundermann
318 ff, Brunner J. cc. Das schwerfällige Verfahren aller dieser Klagarten führte
indessen seit Heinrich VII. dazu, daß man an Stelle dieser Realklagen eine petitorische
mixed action, die bequemere actio de eiectione firma, action of ejectment anwendete:
Ursprünglich nur personal action auf Schadensersatz, wurde sie allmählich daneben auch auf
Besitzrestitution gewährt, und zwar war sie zunächst nur die Klage eines dejizierten
Pächters, wurde aber durch die merkwürdige Fiktion, daß sie sich zwischen einem
dejizierten und einem dejizierenden Pächter abspiele und die eigentlichen Parteien nur in
deren Parteirolle succedierten, auch für die Entziehung (ouster) anderer chattels real
und aller corporeal hereditaments verwendbar. Das Verfahren ist dieser Fiktion
erst 1852 (15/16 Vicet. 76) und durch die Judicature Act von 1873 völlig entkleidet
worden, nachdem die meisten Realklagen auch formell durch 8,/4 Will. IV. e. 27 (1838
beseitigt waren; die Klage wird jetzt als action for the récovery of possession of land
bezeichnet. Auch die alten Wittumsklagen und die Patronatsklage quare impedit, welche
die übrigen Realklagen überdauert hatten, sind durch die common law procedure act
von 1860 (28/24 Viet. c. 126) dem ordentlichen Verfahren unterworfen und jetzt
petitorisch. — Die der aetio negatoria entsprechende action of nuisance (als action
on the case an Stelle der alten assise of nuisanee und des writ of right quod perwittat
prosternére getreten) ist lediglich Schadensklage. Zur Sicherung gegen schädigende Hand—
            
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