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II. Zivilrecht.
tacitus consensus eivium schreiben die römischen Juristen eine rechtserzeugende Kraft
neben dem Gesetze zu. Allerdings werden nur wenige Rechtssätze unmittelbar auf die Ge—
wohnheit zurückgeführt. Vor allem gehört hierher die Ungültigkeit der Schenkungen unter
Ehegatten, die sich seit Uberhandnehmen der Ehen ohne Manus als notwendige Ergänzung
des seitdem herrschenden Dotalsystems herausbildete. Wichtiger ist die Gewohnheit als
Grundlage vieler Satzungen des Ediktes (4 10). Die Einführung neuer Klagen konnte
nur durch das Edikt bewirkt werden; aber in vielen Fällen, z. B. bei den formlosen
Verträgen, ist die Aufstellung einer Aktionsformel nur der Abschluß einer gewohnheits-
mäßigen Entwicklung (Cicero, de inv. 2, 67). In anderen Fällen freilich ist der Prätor
der sich erst bildenden Gewohnheit entgegen und zu Hilfe gekommen. Man darf vermuten,
daß in solchen Fällen (nur in solchen? und gerade vorzugsweise in solchen?) der Name
des „Erfinders“ des neuen Rechtsmittels bewahrt blieb: actio Serviana, formula Rutiliana
und Octaviana, a. Publiciana, interdietum Salvianum, iudicium Cascellianum. End—
lich findet die Gewohnheit ihren bedeutungsvollsten Ausdruck in den Richtersprüchen;
nicht bloß in den Urteilen des Zentumviralgerichtshofes, durch dessen Praxis das Pflicht
teilsrecht geschaffen wurde, sondern auch der Einzelgeschworenen: denn bei ihnen wird
die Gleichmäßigkeit der Entscheidungen durch die meist aus Rechtsgelehrten bestehenden
Konsilien vermittelt. Schon Cicero zählt die res indicatae unter den Rechtsquellen mit
auf. Der Einfluß der Rechtsprechung macht sich geltend einmal für die Ausbildung
einzelner Präsumtionen bei der Auslegung von Rechtsgeschäften, z. B. substitutio tacita;
dann aber und vor allem für die Ausweitung des sogenannten ofticium iudieis. Der
Richter erhielt gewohnheitsmäßig immer mehr Freiheit, die besonderen Umstände des
Einzelfalls auch dann bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn ihn der Prätor
dazu nicht ausdrücklich anwies. Dies führte zur genaueren Bestimmung der wichtigsten
juristischen Begriffe und Verhältnisse, welche veniunt in iudicium, d. h. welche für die
Beurteilung und Entscheidung eines Falles maßgebend sind: mora, culpa, Irrtum, omnis
eausa, bona fides u. s. w. Natürlich arbeitete hier die Wissenschaft dem Richter vor:
ihre Ergebnisse aber wurden gerade durch die rérum iudicatarum auctoritas bindende
Rechtsnormen.
VII. Rechtswissenschaft und Rechtsunterricht!.
8 30. Seit Cn. Flavius ist die Privatrechtskunde nicht mehr eine „Ge—
heimwissenschaft“ und löst sich allmählich vom Pontifikalkollegium ab; seit dem 7. Jahrh.
d. St. fängt sie an, eine selbständige Wissenschaft zu werden. Ihr Ausgangspunkt ist
es gewesen, daß Coruncanius öffentlich Rat und Belehrung in Rechtssachen erteilte (F 18).
Von da an wurde dieses bald allgemein. Wer Neigung und Fähigkeit fühlte, beschaftigte
sich damit; es war ein Mittel, Ansehen und Beliebtheit beim Volke zu erlangen. Von
Seipio Naͤsica (568/191 Konsul) wird erzählt, daß er vom Senate ein Haus an der
via saera bekommen habe, „quo facilius consuli posset“; von C. Marecius Figulus, daß
er sich dadurch für das Konsulat habe empfehlen wollen und daher, als er es nicht erlangt,
die Ratsuchenden mit den Worten abgewiesen habe: „ommes consulere scitis, consulem
facere nescitis“. Die Tätigkeit war anfangs überwiegend eine praktische, die „urbana
militia respondendi cavendi seribendi“, wie Cicero sagt (p. Mur. 19, vgl. dé or. 1,
212): Erteilung von Gutachten in Rechtsstreitigkeiten (respondere), Ratschläge für vor—
sichtige Abfassung von Rechtsgeschäften (ravere), Sachwaltung in Prozessen (agere, postularo).
Die eigentliche Führung des Prozesses wurde wohl auch von Juristen als Anwäaͤlten über—
nommen, aber gewöhnlich wurde sie geschulten Rednern übertragen; und die glänzten
nicht immer durch Rechtskenntnis (Cicero, de or. 1, 166. 168). So tritt das agere
hinter der anderen Tätigkeit zurück und beschränkt sich auf die Abfassung von Antraägen
(sscribere). Mit dieser praktischen Tätigkeit der Juristen hing der Rechtsunterricht eng zu—
1P. Jörs, Römische Rechtswissenschaft zur Zeit der Republik. 1. Bd. 1888.