thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
tacitus consensus eivium schreiben die römischen Juristen eine rechtserzeugende Kraft 
neben dem Gesetze zu. Allerdings werden nur wenige Rechtssätze unmittelbar auf die Ge— 
wohnheit zurückgeführt. Vor allem gehört hierher die Ungültigkeit der Schenkungen unter 
Ehegatten, die sich seit Uberhandnehmen der Ehen ohne Manus als notwendige Ergänzung 
des seitdem herrschenden Dotalsystems herausbildete. Wichtiger ist die Gewohnheit als 
Grundlage vieler Satzungen des Ediktes (4 10). Die Einführung neuer Klagen konnte 
nur durch das Edikt bewirkt werden; aber in vielen Fällen, z. B. bei den formlosen 
Verträgen, ist die Aufstellung einer Aktionsformel nur der Abschluß einer gewohnheits- 
mäßigen Entwicklung (Cicero, de inv. 2, 67). In anderen Fällen freilich ist der Prätor 
der sich erst bildenden Gewohnheit entgegen und zu Hilfe gekommen. Man darf vermuten, 
daß in solchen Fällen (nur in solchen? und gerade vorzugsweise in solchen?) der Name 
des „Erfinders“ des neuen Rechtsmittels bewahrt blieb: actio Serviana, formula Rutiliana 
und Octaviana, a. Publiciana, interdietum Salvianum, iudicium Cascellianum. End— 
lich findet die Gewohnheit ihren bedeutungsvollsten Ausdruck in den Richtersprüchen; 
nicht bloß in den Urteilen des Zentumviralgerichtshofes, durch dessen Praxis das Pflicht 
teilsrecht geschaffen wurde, sondern auch der Einzelgeschworenen: denn bei ihnen wird 
die Gleichmäßigkeit der Entscheidungen durch die meist aus Rechtsgelehrten bestehenden 
Konsilien vermittelt. Schon Cicero zählt die res indicatae unter den Rechtsquellen mit 
auf. Der Einfluß der Rechtsprechung macht sich geltend einmal für die Ausbildung 
einzelner Präsumtionen bei der Auslegung von Rechtsgeschäften, z. B. substitutio tacita; 
dann aber und vor allem für die Ausweitung des sogenannten ofticium iudieis. Der 
Richter erhielt gewohnheitsmäßig immer mehr Freiheit, die besonderen Umstände des 
Einzelfalls auch dann bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn ihn der Prätor 
dazu nicht ausdrücklich anwies. Dies führte zur genaueren Bestimmung der wichtigsten 
juristischen Begriffe und Verhältnisse, welche veniunt in iudicium, d. h. welche für die 
Beurteilung und Entscheidung eines Falles maßgebend sind: mora, culpa, Irrtum, omnis 
eausa, bona fides u. s. w. Natürlich arbeitete hier die Wissenschaft dem Richter vor: 
ihre Ergebnisse aber wurden gerade durch die rérum iudicatarum auctoritas bindende 
Rechtsnormen. 
VII. Rechtswissenschaft und Rechtsunterricht!. 
8 30. Seit Cn. Flavius ist die Privatrechtskunde nicht mehr eine „Ge— 
heimwissenschaft“ und löst sich allmählich vom Pontifikalkollegium ab; seit dem 7. Jahrh. 
d. St. fängt sie an, eine selbständige Wissenschaft zu werden. Ihr Ausgangspunkt ist 
es gewesen, daß Coruncanius öffentlich Rat und Belehrung in Rechtssachen erteilte (F 18). 
Von da an wurde dieses bald allgemein. Wer Neigung und Fähigkeit fühlte, beschaftigte 
sich damit; es war ein Mittel, Ansehen und Beliebtheit beim Volke zu erlangen. Von 
Seipio Naͤsica (568/191 Konsul) wird erzählt, daß er vom Senate ein Haus an der 
via saera bekommen habe, „quo facilius consuli posset“; von C. Marecius Figulus, daß 
er sich dadurch für das Konsulat habe empfehlen wollen und daher, als er es nicht erlangt, 
die Ratsuchenden mit den Worten abgewiesen habe: „ommes consulere scitis, consulem 
facere nescitis“. Die Tätigkeit war anfangs überwiegend eine praktische, die „urbana 
militia respondendi cavendi seribendi“, wie Cicero sagt (p. Mur. 19, vgl. dé or. 1, 
212): Erteilung von Gutachten in Rechtsstreitigkeiten (respondere), Ratschläge für vor— 
sichtige Abfassung von Rechtsgeschäften (ravere), Sachwaltung in Prozessen (agere, postularo). 
Die eigentliche Führung des Prozesses wurde wohl auch von Juristen als Anwäaͤlten über— 
nommen, aber gewöhnlich wurde sie geschulten Rednern übertragen; und die glänzten 
nicht immer durch Rechtskenntnis (Cicero, de or. 1, 166. 168). So tritt das agere 
hinter der anderen Tätigkeit zurück und beschränkt sich auf die Abfassung von Antraägen 
(sscribere). Mit dieser praktischen Tätigkeit der Juristen hing der Rechtsunterricht eng zu— 
1P. Jörs, Römische Rechtswissenschaft zur Zeit der Republik. 1. Bd. 1888.
	        
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