Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Würdigung der Grundherrschaft; ihre Auflösung. 293 
Schutzes, der unzweifelhaften Überlegenheit folgen; auf der anderen Seite kräftigstes 
Selbstgefühl, Glauben an den eigenen Herrscherberuf, aber auch menschliche Rücksicht, 
Anerkennung des ärmsten Grundholden als Glied der sogenannten „familia“, Schutz in 
Not, Beistand im Unglück; auch der gedrückte Hintersasse hat seine Kate, sein Ackerland, 
sein Familienleben, seine rechtlich fixierte Stelle in dem grund- und gutsherrschaitlichen 
Verbande. 
Gewiß war dabei die Organisation eine rohe und eine enge, stets mit einer ge— 
wissen Härte für die Untergebenen verbunden; die herrschaftliche Spitze vertrat, was 
heute Staat, Provinz, Kreis, Gemeinde, Kirche und Schule, Armee, Gericht, Polizei, 
Unternehmung, Arbeitgeber, Armenhaus, Unterstützungsgenossenschaft als getrennte Or— 
gane verfolgen. Viele, vielleicht die meisten Individuen, wurden in engstem Kreise für 
die herrschaftlichen Zwecke gebraucht, eine Anzahl verbraucht; höhere technische und 
geistige Kultur war so nur für die an der Spitze Stehenden möglich. Aber immer war 
die Grundherrschaft und die Gutsherrschaft für Millionen und Milliarden einfacher 
Menschen eine in gewisser Beziehung erziehende und sie befriedigende fociale Lebensform, 
ein Ring in der Kette zu größeren und vollendeteren gesellschaftlichen Formen, in mancher 
Beziehung teilweise vollkommener als ein Teil unserer heutigen Großunternehmungen 
mit ihren freien, aber proletarischen Arbeitern. 
Die sich vom 16. -19. Jahrhundert ausbildende Gutsherrschaft hat ihre unteren 
Glieder noch stärker gedrückt als die ältere Grundherrschaft, weil sie die Eigenwirtschaft 
der Leute beschnitt, dieselbe mehr und mehr zu ihrer gesteigerten Marktproduktion ver— 
wendete; freilich blieben stets gewisse Schranken des Rechtes und des Herkommens, zu 
denen dann die neuen der fürstlichen Gewalt kamen; diese wollte im hörigen Bauern 
den Soldaten, den Steuerzahler, den Unterthan schützen. Auch die Gutsherrschaft wurde 
nicht reine Unternehmung, sondern blieb ein Mittelding zwischen ihr und patriarchalischer 
Lokalverwaltung. Das hinderte aber nicht, daß die Mißstimmung und gegenfeitige 
Erbitterung zwischen Gutsherrschaft und halbfreien Bauern von 1700-1800 so wuchs, 
daß sie auch die vorhandenen technisch-wirtschaftlichen Fortschritte der Gutswirtschaften 
so hemmte, daß die Auflösung dieses Verhältnisses von 17891860 in ganz Europa 
zu der wichtigsten volkswirtschaftlichen Reformfrage wurde. 
Seit dem 183., noch mehr seit dem 15. Jahrhundert hatte an begünstigten Stellen 
dieser Auflösungsprozeß begonnen; in den meisten Staaten ist er erst durch große 
staatliche Reformmaßregeln 1750—1870 durchgeführt worden: das Eigentum und die 
Personen wurden frei, Gutsbesitzer und Bauern mußten lernen, mit freiem Gesinde und 
freien Arbeitern zu wirtschaften, sich im freien Getriebe der Volkswirtschaft zu Groß— 
und Kleinunternehmern umzubilden. Der ältere agrarische Verfassungszustand war seit 
Jahrhunderten um so schlimmer geworden, je mehr die Geldwirtschaft vordrang, die 
patriarchalischen Gefühle schwanden, der individualistische Erwerbstrieb bei Gutsherren 
und Hintersassen zunahm, die vor Jahrhunderten ausgebildeten Rechtsformen starr und 
unbildsam geworden, für die intensivere Landwirtschaft, für die Marktproduktion und 
den neuen Verkehr sich nicht mehr eigneten; der sociale Druck hatte für die unteren 
Klassen außerordentlich zugenommen, ohne den oberen entsprechende Vorteile zu gewähren. 
Freilich klammerte sich die ländliche Aristokratie noch immer an ihre alten Vorrechte 
an, obwohl sie längst den Kriegsdienst und die Lokalverwaltung nicht mehr besorgte, 
ihre social-patriarchälischen Pflichten nicht mehr wie früher erfüllte, weil sie vom Geiste 
des Erwerbstriebes ergriffen war. — 
105. Die ältere Stadtwirtschaft. Die Wirtschaft des Dorfes ruhte auf 
einer genossenschaftlichen, die der Grundherrschaft auf einer herrschaftlichen Gebietsorgani— 
sation, beide hatten es zu gemeinsamen Wirtschaftseinrichtungen, aber nicht zu einer 
über den Einzelwirtschaften stehenden selbständigen, aktiv führenden Korporationswirt— 
schaft gebracht. Das gelang nun der komplizierteren Stadtwirtschaft. 
Die Entstehung der Städte im Altertume und Mittelalter haben wir im vorigen 
Kapitel (S. 257 u. 263) erörtert. Hier haben wir uns auf die Ausbildung der Stadt— 
wirtschaft in der zweitgenannten Epoche zu beschränken. Man wird an dem Ausbildungs—
	        
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