Die Grundherrschaft und ihre wirtschaftliche Verfassung. 291
Dienste und Lieferungen aufzulegen: der Ritter hat nur Kriegsdienst zu leisten, der
Handwerker gewisse Produkte zu liefern, der Bauer wurde von der alten Gerichts- und
Kriegspflicht befreit, damit er seiner Landwirtschaft leben, seine in der älteren Zeit
mäßigen naturalwirtschaftlichen Pflichten erfüllen konnte. Der Ministeriale, der Ritter,
der Förster, der Bauer, der Handwerker, der Köhler und Zeidler, kurz alle, die zum
grundherrlichen Verbande gehörten, hatten für sich ihre meist auskömmliche agrarische
Eigenwirtschaft, aber daneben waren sie dienende Glieder der Grundherrschaft, und es
fragte sich, wie stark sie von hier aus in Anspruch genommen, gut oder schlecht behandelt,
gefordert oder gedrückt wurden. Wo sich die genossenschaftliche und Gerichtsverfassung
des Dorfes erhielt, lag darin ein Schutz gegen die Erhöhung der Lasten; wo die Ab—
gaben und Dienste durch Recht und Herkommen, durch Aufzeichnung in Hofrechten und
Weistümern gegen Anderung geschützt waren, wo und so lange an Bauern und Hinter—
sassen eher ein Mangel als ein Überfluß vorhanden, ein leichter Abzug nach Städten
und neuen Kolonien möglich war, wo der Bodenwert und die Rohproduktenpreise bei
gleich bleibenden Naturallaften stiegen, da konnte die Lage des unfreien Bauern eine
leidliche, ja eine allmählich fich verbefssernde sein, wie es thatsächlich in vielen Ländern
bis ins 14. und 15. Jahrhundert der Fall war.
Die geistlichen Grundherrschaften, Bisstümer, Stifte, Klöster wurden im älteren
Mittelalter die Mittelpunkte der höheren Kultur, der feineren Technik, die Schulen und
Erziehungsanstalten für den geistlichen und weltlichen Adel, teilweise auch die Ausgangs—
punkte für die ältere Städtebildung. Hier und auf den weltlichen großen und kleinen
Grundherrschaften fand ein gewisser Fortschritt in Acker- und Wiesenbau, Viehzucht
und technischen Gewerben statt; von hier aus wurden die letzten großen Rodungen
unternommen, hier waren Kapitalmittel für Wege-, Burgen-, Kirchen- und Mauerbau
vorhanden; die Vorratssammlung und die große Zahl Dienender erlaubten, die höheren
Bedürfnisse des Herrenhofes beförderten manchen wirtschaftlich-technischen Fortschritt.
Die Organisation eines Boten- und Fuhrwerksdienstes brachte Verkehr und einige Absatz-
möglichkeit. Die Grundherren schufen dann nach und nach auch Märkte und Münzstätten,
bauten Mühlen und Backhäufer, Keltern und Kalköfen. So geschah hier manches, was
auch den abhängigen Bauern zu gute kam, die dafüuür freilich die herrschaftlichen Ein—
richtungen gegen Entgelt benutzen, auf der herrschaftlichen Mühle mahlen, aus der herr—
schaftlichen Brauerei ihr Bier beziehen mußten.
Der Eintritt in den Verband der Gruͤndherrschaft setzte Geburt aus einer zugehö—
rigen Familie oder freiwillige Ergebung und Aufnahme voraus; wer hofrechtliche Grund—
stücke erwarb, mußte sich vom Herrn belehnen lassen; der vom Herrn Aufgenommene
mußte auch von der halbfreien Genossenschaft recipiert werden. Ein freies Austritts—
recht fehlte gänzlich; es wurde als Fortschritt empfunden, wenn der Herr den Leibeigenen
nicht mehr ohne seine Hufe verkaufen durfte; Heirat war nur zwischen Gliedern der—
selben grundherrlichen „Familie“, wie man die Gesamtheit der der Herrschaft Unter—
khänigen bezeichnend nannte, ohne weiteres gestattet; darüber hinaus gehörte, wie zu
jedem Austritte, Zustimmung des Herrn und Loskauf. Noch nach dem preußischen Land—
recht entläßt der Gutsherr einen Hintersassen, den er nicht beschäftigen, dem er nicht
Unterhalt verschaffen kann, nicht definitiv, sondern er giebt ihm, wie bis 1860 der
russische Grundherr und jetzt die russische Gemeinde, eine Kundschaft, einen Paß, um
auswärts Brot zu suchen. Der Grundstückverkehr, Veräußerung, Teilung, Verpfändung,
war — abgesehen von der Zustimmung der nächsten Verwandten — an die des Grund—
herrn gebunden, jedenfalls nur innerhalb des hofrechtlichen Verbandes erlaubt. Auch
für das Vieh, das Getreide, die Wolle des grundherrlich gebundenen Bauern maßte
fich die Herrschaft teilweise ein Vorkaufsrecht an, als mit dem Aufkommen der Städte
ein solcher Absatz bedeutungsvoll wurde. Ein gewisses Besteuerungsrecht hatten die
Grundherrschaften früh geübt; sie haben meist das Recht in Anspruch genommen, staat—
liche und andere solche Lasten zu verteilen und dabei etwas für sich zu erheben.
Vom 18. Jahrhundert an haben sie die in den Weistümern aufgestellten Schranken
bezüglich der bäuerlichen Dienste und Abgaben meist abzustreifen, die Bauern mehr und
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