Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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I. Zivilrecht. 
klausel unterdrückte. Dies erkennt man auch an, man glaubt sogar, daß auf solche 
Weise ein strafrechtlicher Betrug begangen werden könne, was dahingestellt bleiben mag. 
Allerdings kann der Kläger auch die Meinung hegen, daß es mit dieser Scheinabrede 
nichts auf sich habe, daß die Scheinklausel selbst nicht wirklich, fsondern nur scheinbar gemeint 
sei; es ist daher sehr wohl benkbar, daß der Kläger im einzelnen Falle nicht illoyal 
handelt, wenn er die Scheinklausel nicht erwähnt oder ihr die Bedeutung abspricht. In 
diesem Falle wird es natürlich Sache des Beklagten sein, auf die Scheinklausel ganz be— 
sonders hinzuweisen und sie der richterlichen Ärüfung zu unterbreiten. Das t dann 
eine sogenannte anspruchshindernde Tatsache. 
Man kann daher die Tatsachen in ansprucherzeugende, anspruchbeendende und 
anspruchhindernde Tatsachen einteilen. 
Diese Einteilung ist indes noch nicht vollständig. Die Lebensverhältnisse können 
noch zu folgenden weiteren Zusammenhängen führen: nicht selten zerlegt die Rechts— 
ordnung selbst eine Tatsachengruppe in zwei Teile und erklaͤrt, daß aus der einen Hälfte 
der Tatsachen schon das Recht hervorgehe, aber unter der Voraussetzung, daß nicht eine 
zweite gegenteilige Hälfte von Tatsachen vorliege. Der Fall ist anders wie soeben; denn 
hier bringt nicht die Rechtsordnung eine Einheit, die erst durch die prozessualle Be— 
handlung in zwei Teile zerschlagen wird, sondern die Rechtsordnung zerschlägt selbst 
die Tatsacheneinheit in zwei Teile. So gilt z. B. der Rechtssatz, daß, wenn jemand im 
Grundbuch eingetragen wird, er das Eigentum oder das betreffende sonstige dingliche 
Recht hat, wenn nicht besondere Tatsachen“ vorhanden sind, welche diesem Recht entgegen 
ind, z. B. wenn nicht der Eintrag durch einen Geschäftsunfähigen veranlaßt worden ist. 
In einem solchen Fall braucht der Klääger nur die Eintragung im Grundbuch zu be⸗ 
haupten. Es kann zwar auch hier eine Illoyalität vorliegen, wenn er daraufhin ein 
Recht baut, obgleich er von dem Nichtrecht überzeugt ist; indes kann das Nichtrecht ihm 
verborgen, es kann zweifelhaft sein, die Nichtigkeit kanu geheilt sein, so daß durchaus 
nicht immer von einem illoyalen Verhalten die Rede sein wird. Das Gesetz drückt 
sich hier in der Art aus: wer im Grundbuch eingetragen ist, der hat die Vermutuͤng für 
ich, daß ihm das Recht zustehe. So 8 801 des B.G. B. Und ebenso gilt z. B. für 
Scheidemauern u. s. w. die Vermutung, daß das Benutzungsrecht an ihnen gemeinsam ist 
(8 921 B. G.B.); ebenso gilt die Vermutung, daß wenn jemand im Anfang und am 
Ende der Ersitzungsperiode besessen hat, er auch in der Zwischenzeit besaß (8 938 
B.G. B.); zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gilt die Vermutung, daß er 
Eigentümer ist, ähnlich wie zu Gunsten eines solchen, füt den ein Recht im Grundbuch 
eingetragen ist; so 8 1006 u. s. w. Diese gesetzlichen Vermutungen sind nichts anderes 
als eine Zerteilung einer Tatsachengesamtheit in Umstände, die für und gegen das Vor— 
handensein des Rechts sprechen; eine Zerteilung, die das Recht selbst vormmmt. um die 
Stellung des Klägers zu erleichtern. 
Was aber die Einredetatsachen betrifft, so wird alsbald (S. 116) davon ge— 
handelt werden. Wesentlich ist, daß ein Einredetatbestand nur wirkt, wenn er durch Er— 
klärung des Beklagten dem klägerischen Anspruch entgegengehalten wird. 
Die Einteilung des Tatsachenstoffes pflegt bei der Beweislast erörtert zu werden. 
Allein sie kommt auch noch nach anderen Richtungen hin in Betracht, insbesondere, wenn 
es sich darum handelt, ob ein genügender Tatsachenbeftand behauptet ist, damit daraufhin 
im Versäumungsverfahren eine Verurteilung ergehen kann: hier genuügt es, wenn der 
Kläger, wo eine Rechtsvermutung für ihn besteht, die der Vermutung entsprechende eine 
Hälfte der Tatsacheneinheit behauptet. Ferner genügt es, wenn er die Umstände be— 
hauptet, die regelmäßig zum Entstehen des Rechts führen, sofern nur das Recht ein 
solches ist, das nicht an sich schon dem alsbaldigen Untergang gewidmet ist, sondern auf 
die Dauer Bestand hat. Die anspruchgerftorenden, anspruchhindernden Tatsachen 
braucht er nur soweit u widerlegen, als die Loyalität es fordert; und widerlegt er sie 
nicht, dann ist die Klage doch so vollständig begrundet, daß eine Verurteilung ergehen 
kann. Daß Einredetatsachen nicht in der Klage behauptet zu werden brauchen, versteht
	        
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