thumbs : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

DAS ANWENDUNGSGEBIET

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hat. Zur Familienversicherung werden nur Personen zugelassen,
die auf Kosten des Versicherten in seiner Hausgemeinschaft leben.
Für Eltern, die nicht ihrerseits der Versicherungspflicht unterliegen,
gilt diese Einschränkung nicht (Art. 13).

VERSICHERTENSTATISTIK

Jahr

1925
1926
19927

Gesamtbevölkerung


3.944.142
4.000.000

Zahl der Versicherten

Versicherungs- rn
pflichtige berechtigte

342.500 3.718
496.700 16.533
650.000 923.718

Insgesamt

346.218
513.233
673.718

Verhältnis
Zwischen
der Gesamtzahl
 der Versicherten

und der
Gesamthevölkerung


8,8
12.8

$ 2. — Die Volkspflichtversicherung
in einigen Schweizer Kantonen

Dix ENTWICKLUNG DER KRANKENPFLICHTVERSICHERUNG

In der Schweiz ist durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 die
Pflichtversicherung gegen Betriebsunfälle eingeführt worden, von
der bundesgesetzlichen Einführung einer Pflichtversicherung gegen
Krankheit wurde damals 'abgesehen. Der Bund fördert lediglich
die freie Krankenversicherung durch Gewährung von Beiträgen
an die anerkannten Krankenkassen.
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes können jedoch die Kantone
die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen
 als obligatorisch erklären. Sie können ferner diese
Befugnis den Gemeinden. übertragen.
Die Kantone, die von dem Recht zur Einführung der Krankenpflichtversicherung
 Gebrauch gemacht haben, lassen sich in drei
Gruppen scheiden :
1. Die Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden),
 Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau haben für mehr oder
weniger ausgedehnte Bevölkerungsgruppen eine kantonale Pflichtversicherung
 gegen Krankheit eingeführt.
2. Die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden, Luzern, Schwyz,
Tessin, Unterwalden (Nidwalden und Obwalden) sowie Uri haben
die ihnen zustehende Befugnis: den. Gemeinden übertragen‘.
            
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