Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
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8 32. Strafaufhebung. 
Von den Strafausschließungsgründen unterscheiden sich die Strafaufhebungsgründe 
dadurch, daß erstere den Strafanspruch überhaupt nicht aufkommen lassen, letztere ihn, 
nachdem er bereits entstanden ist, wieder beseitigen. 
Zu den Strafaufhebungsgründen pflegt man zu rechnen: 
1. Tod des Verbrechers. Er bewirkt nicht nur die Vereitelung der Straf⸗ 
oollstreckung, sondern tilgt auch, weil einem Verstorbenen gegenüber Ansprüche nicht be— 
stehen können, den Strafanspruch. Demgemäß fehlt die rechtliche Möglichkeit, ein bei 
Lebzeiten des Delinquenten rechtskräftig gewordenes Urteil nach dessen Tod zu vollstrecken. 
Trotzdem kennt das Strafgesetzbuch die Vollstreckung einer Geldstrafe in den Nachlaß 
(880 St. G.B.). Aber diese Maßregel, die das Vermögen unschuldiger Erben trifft, 
tann als Strafe nicht angesehen werden. Man sucht die ungerechtfertigte Bestimmung 
damit zu begründen, daß man sagt, die Geldstrafe hätte eigentlich im Augenblicke der 
Rechtskraft des Urteils gezahlt werden müssen. Doch ließe sich dies nur hören, wenn es 
sich um einen Zivil-, nicht um einen Strafanspruch handelte. Als eine anormale Aus— 
nahmebestimmung darf 8 80 St. G. B. keinesfalls auf andere Vermögensstrafen, wie Ein— 
ziehung, ausgedehnt werden. 
Nur der Tod des Verbrechers, nicht Krankheit, selbst nicht unheilbare Geistes— 
krankheit, heben den Strafanspruch auf. Die Krankheit bewirkt lediglich einen, allerdings 
unter Umständen dauernden Strafaufschub. 
S. Tätige Reue, d. i. die Abwendung des durch das Verbrechen verursachten 
Schadens. Sie ist jedoch kein allgemeiner Strafaufhebungsgrund und wird nur bei 
einzelnen Delikten und in verschiedener Weise verwendet. E tilgt z. B. bei fahrlässiger 
falscher Aussage der Widerruf (g 168 St. G. B.), bei strafbarer Herausforderung das 
Abstehen vom Zweikampf (8 204 St. G.B.), bei der Brandstiftung das Löschen des 
Brandes (F 310 St. G.B.) die Strafe. Der Kreis der hierher gehörigen Fälle ist, auch 
wenn man noch einige weitere, z. B. die Anzeige nach 85 Abs. 8 Gesetz vom 8. Juli 1893, 
hierher rechnet, im ganzen klein. Aber es wäre zu erwägen, ob er nicht eine Ausdehnung 
erfahren koͤnnie, namentlich bei einzelnen Vermögensdelikten, wie Unterschlagung. Würde 
man hier die tätige Reue als Strafaufhebungs- oder eventuell als Strafinilderungsgrund 
derwenden, so wäre dem Veruntreuer, der die Strafanzeige zu erwarten hat, ein Motiv 
gegeben, das fremde Gut zurückzuerstatten, und dem Verletzten eine größere Aussicht als 
heute eröffnet, vor dauerndem Schaden bewahrt zu bleiben. 
, Als tätige Reue bezeichnet man vielfach auch den Rücktritt vom Versuch. Wäre 
diese Auffassung zutreffend, so verdiente allerdings die tätige Reue zu den allgemeinen 
Strafaufhebungsgtünden gezählt zu werden Aber sie erfordert begrifflich die Vornahme 
einer besonderen Tätigkeit. Darum kbnnte höchstens der Rücktritt vom been deten Ver— 
suche als allgemeiner Strafaufhebungsgrund erscheinen. Doch auch diesen behandelt das 
positive Recht als Strafausschließungsgrund (vergl. F 46 StG. By. 
.. JI. Begnadigung. Die starre Regel des Gesetzes kann die Individualität des 
ELinzelfalls nich gebührend berücksichtigen. Sie muß auch Handlungen umfassen, für 
welche die nach ihr verwirkte Strafe zu hart ist. Das Mittel, hier auszugleichen, ist die 
Gnade, d. i. die Strafaufhebung durch einen aus Billiakeilsarunden gebotenen Verzicht 
auf die Aufrechterhaltung des Strafanspruchs. 
Da der Strafanspruch dem Staat zukommt und im Namen des Staates geltend 
Xmacht wird, kann nur das Staatsoberhaupt begnadigen, also soweit das Reich 
Strafgerichtsbarkeit besitzt, der Kaiser als Repräsentant der verbündeten Regierungen, 
hervem die Landesherren bezw. die Senate der Freien Städte. Die Ausübung des 
adigungareqts ist übertragbar. Von dieser Möglichkeit ist namentlich für den Statt⸗ 
ter von Elsaß- Lothringen Gebrauch gemacht (Gesetz vom 4. Juli 1879, Verordnung 
vom 28. September 1888, 5. November 1894). Das Begnadigungsrecht steht dem 
Staatsoberhaupt zu, in dessen Landen das erstinsianzliche Gericht liegt. Für die Straf⸗ 
achen. welche das dteichsgercht in erster Insuenteden behtdertie
	        
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