Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anni.  1.

Versicherungspflicht  befreit  wäre.  „Die  Vorschrift  des  Gesetzes,  das  der  regelmäßige ­
  Jahresarbeitsverdienst  maßgebend  sein  soll,  ist  nämlich  dadurch  veranlaßt, ­
  daß  der  Jahresarbcitsverdienst  der  Betricbsbeamten  vielfach  außerdem ­
  Gehalt  noch  gewisse  in  der  Höbe  sich  nach  den  ökonomischen  Betriebsergebnissen ­
  richtende  Bezüge  (Tantiemen,  Gratifikationen)  umfaßt.  Die  Höhe
des  letzteren  Bestandtheils  des  Gehalts  ist  aber  in  den  einzelnen  Jahren  eine
verschiedene  und  wechselnde.
Wenn  man  daher  den  wirklichen  Jahresarbeitsvcrdicnst  für  die  Versicherungspflicht ­
  maßgebend  machen  wollte,  so  würden  je  nach  der  wechselnden
Höhe  der  Tantiemen,  Gratifikationen  solche  Betriebsbeamte  in  dem  einen  Jahre
versicherungspflichtig  und  in  dem  anderen  Jahre  von  der  Versichcrungspflicht
befreit  sein,  ferner  ivürde  der  Thatbestand,  welcher  für  die  Nechtswirkung  der
Versicherung  gesetzlich  maßgebend  sein  soll,  vielfach  ans  dem  Grunde  bis  zum
Schlüsse  des  '  Jahres  unsicher  sein,  weil  diese  Bezüge  regelmäßig  erst  am
Jahresschlüsse  festgestellt  werden.  Zur  Vermeidung  dieser  Ucbelstände  hat  das
Gesetz  den  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienst  als  den  für  die  Nechtswirkung
der  Versicherung  gesetzlich  maßgebenden  Thatbestand  hingestellt.  Wenn  man
nun  von  den  vorstehenden  Gesichtspunkten  aus  die  fraglichen  Ausführungen
des  Neichs-Vcrsicherungsamtcs  in  der  Anleitung  prüft,  so  kann  man  aus  denselben ­
  nicht  folgern,  daß  für  Betriebsbcamte,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an
Gehalt  und  Tantiemen  während  einer  ganzen  Reihe  von  Jahren  unter  dem
Betrag  von  2000  Mk.  bleibt  und  erst  nach  einer  sehr  langen  Dienstzeit  diesen
Betrag  übersteigt,  der  letztere  Jahresarbeitsverdienst  der  regelmäßige  ist.
Das  vere'hrliche  Rentamt  geht  offenbar  von  der  Voraussetzung  aus,  daß
die  Förster  mit  Bestimmtheit  von  besonderen  nicht  vorauszusehenden  Zufällen
abgesehen,  auf  das  Höchstgehalt  rechnen  können.  Die  Berechtigung  dieser
Auffassung  entzieht  sich  zunächst  insoweit  unserer  Beurtheilung,  als  die  Anstcllungsvcrhältnissc
  der  Förster  des  näheren  uns  unbekannt  sind,  sic  erscheint
aber  mit  Rücksicht  auf  die  lange  Zeitdauer,  welche  bis  zur  Erreichung  des
Höchstgehalts  verstreicht,  zweifelhaft."
Schreiben  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  Schlesien.  Arb.Vers.
IX  S.  87.

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung.
#  „Seeleute".  Der  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.  wendet  die  Bezeichnung  „See-Icute"
  bei  der  Umschreibung  des  Kreises  der  versicherungspflichtigen  Personen
nicht  an,  sondern  nennt  als  versicherungspflichtig  „die  Personen  der  Schiffsbesatzung ­
  deutscher  Seefahrzeuge".  Den  Ausdruck  „Seeleute"  verwendet  das
Jnvalidttäts-  und  Altcrsversicherungsgesctz  nur  in  §.  136  des  I.  u.  A.V.G  bei
Gelegenheit  der  Vorschrift  zur  Bestimmung  der  Versicherungsanstalt,  bei  welcher
die  Betreffenden  zu  versichern  sind,  und  verweist  dabei  zur  Erläuterung  der
Bezeichnung  nicht  auf  den  §.  1  des  I.  u.  A.V.G.,  sondern  auf  §.  1  des  Seeunfallversicherungsgesctzcs
  vom  13.  Juli  1887.  Solche  Ausdrucksweise  legt  die
Annahme  nahe,  daß  der  Ausdruck  „Seeleute"  sich  nicht  mit  dem  im  §.  1  des
I.  u.  A.V.G.  gebrauchten  „Personen  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzenge"
im  vollen  Umfange  deckte;  diese  Annahme  würde  jedoch  nicht  zutreffend  sein.
§.  1  des  S.U.V.G.  bezeichnet  als  Seeleute  ebenfalls  die  Personen,  welche  „auf
deutschen  Seefahrzeugcn  zur  Schiffsbesatznng  gehören"  und  führt
nur  die  hauptsächlichsten  Klassen  dieser  Personen  einzeln  auf.
§.  1  des  S.U.V.G.,  soweit  er  hier  in  Betracht  kommt,  lautet:
„Personen,  welche  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen
der  Schiffsmannschaft,  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft
zur  Schiffsbesatzung  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn
            
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