Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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des Bankgesetzes verdient es hervorgehoben zu werden, daß der All 
gemeine Verband deutscher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 
auf seiner diesjährigen Generalversammlung die Geschästsgrundsätze 
der Reichsbank gebilligt und sich entschieden für die Verlängerung des 
Reichsbankprivilegiums ausgesprochen hat. 
Über ungenügende staatliche Förderung der genossenschaftlichen 
Kreditorganisation können sich die Landwirte gewiß nicht beklagen, 
seitdem die Centralgenossenschaftskasse mit Staatsmitteln ins Leben 
gerufen worden ist und ihre Geschäfte in einer Weise führt, daß sie 
nicht mit Unrecht als eine reine Wohlthätigkeitsanstalt bezeichnet 
worden ist. Hier ist des Guten eher zu viel als zu wenig geschehen. 
Gerade in Rücksicht auf die Centralgenossenschaftskasse sollte man 
eigentlich erwarten dürfen, daß bei deil bevorstehenden Verhaildlungen 
über das Bankgesetz die agrarischen Klagen über das mangelhafte 
Entgegenkommen der Reichsbank gegenüber der Landwirtschaft nicht 
abermals wiederholt werden. Aber es hat fast den Anschein, als 
komme auch hier der Appetit beim Essen, und als sei die Thätigkeit 
der Centralgenossenschaftskasse nur ein Anreiz zu der Forderung, die 
Geschäftsgrulldsätze dieses Instituts sollten auch bei der Reichsbank 
eingeführt werden. 
Hoffeiltlich bleibt die deutsche Volkswirtschaft davor bewahrt. 
Die Centralgeilossenschaftskasse giebt nicht, wie die Reichsbank, Noten 
alls, mit ihr ist nicht das Schicksal der deutschen Währung verknüpft. 
Weml dieses Institut sich gegenüber den übertriebenen agrarischen 
Forderungeil, die mit jeder gesunden Geschäftsführung unvereinbar 
sind, willfähig zeigt, so ist lücht allzuviel verloren. Im schlimmsten 
Falle haben der Staatsfiskus und die durch allzu liberale Kredit- 
gewährullg künstlich großgezogenen Genossenschaften den Schaden zii 
tragen, nicht aber wird das ganze deutsche Geldwesen und die ganze 
deutsche Volkswirtschaft gefährdet. Sollte aber auch die Central- 
geilossenschaftskasse — woran kaum zu zweifelil ist und wofür hellte 
scholl deutliche Anzeicheil vorhailden sind — rechtzeitig der Erfahrung 
Ramil gebeil, daß ein Kreditinstitut, selbst wenn es mit k fonds perdu 
gegebenen Staatsmitteln wirtschaftet, seine Geschäfte auf die Datier 
llicht nach den Grundsätzell einer Wohlthätigkeitsanstalt führen 
sann, so wäre das ein nicht zu unterschätzender Gewiim für unsere 
fernere bankpolitische Entwickelung.
	        
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