Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Bekanntlich  sind  in  Frankreich  die  silbernen  Fünffrankenstücke
gesetzliches  Zahlungsmittel  bis  zu  jedem  Betrag,  ebenso  wie  bei  uns
die  Thaler.  Nur  hat  Frankreich  einen  beträchtlich  größeren  Bestand
an  Silberkurantmünzen  als  Deutschland;  während  die  Reichsbank
durchschnittlich  280  bis  300  Millionen  Mark  in  Silber  besitzt,  beläuft ­
  sich  der  Silbervorrat  der  Bank  von  Frankreich  auf  1200  bis
1300  Millionen  Francs.  Im  Gegensatz  zur  Reichsbank,  welche  von
ihrem  Recht,  in  Silberthalern  zu  zahlen,  nie  gegen  den  Willen
des  Zahlungsempfängers  Gebrauch  macht,  hat  für  die  Bank  von
Frankreich  das  Recht  der  Silberzahlnng  eine  praktische  Bedeutung;
auf  dieses  Recht  gründet  sich  ihre  sogenannte  Goldprämienpolitik.
Landesberger,  welcher  zuerst  die  Goldprämie  als  System  wissenschaftlich ­
  zu  begründen  suchte,  lange  ehe  sie  bei  uns  eine  agitatorische ­
  Bedeutung  erlangte,  definiert  sie  folgendermaßen:  „Die  Prämie
ist  eine  in  ihrer  Höhe  wechselnde  Vergütung,  welche  die  Bank  von
Frankreich  dafür  fordert  und  erhält,  daß  sie  die  ihr  obliegenden
Zahlungs-  und  Einlösungsverpflichtungen  nicht  in  kursfähigem  Silberkurant, ­
  sondern  in  Goldmünzen  oder  Barren  erfüllt,  bezw.  ihre
Kreditgewährung  in  Gold  leistet."  1
Diese  Definition  trifft  zwar  das  Wesen  der  Sache,  bedarf  aber
einiger  ergänzender  Bemerkungen.  Vor  allem  muß  hervorgehoben
werden,  daß  die  Bank  von  Frankreich  regelmäßig  keine  Prämie  auf
französische  Goldmünzen  erhebt,  sondern  daß  sie  diese  Stücke,  und
zwar  in  der  Regel  abgenutzte  Stücke,  entweder  zu  ihrem  Nennwert ­
  herausgiebt,  namentlich  für  den  Jnlandsverkehr,  oder  daß  sie
ihre  Herausgabe  überhaupt  verweigert.  Eine  „Prämie"  wird  nur
von  ausländischen  Münzen  und  Goldbarren  erhoben,  sie  stellt  hier
einen  erhöhten  Verkaufspreis  dar,  welcher  nur  deshalb  Prämie
genannt  wird,  weil  der  Preis  der  beiden  Edelmetalle  ans  der  Pariser-Börse
  nicht  in  Francs  pro  Kilogramm,  sondern  in  Promillen  „prime"
oder  „perte"  auf  den  Münzpreis  notiert  wird.  —  Eine  Prämie  im
Sinne  eines  erhöhten  Verkaufspreises  für  Goldbarren  und  ausländische
Goldmünzen  wird  jedoch  nicht  nur  von  der  Bank  von  Frankreich,
sondern  auch  von  den  anderen  Centralbanken,  namentlich  auch  von
der  Bank  von  England  und  der  Reichsbank  erhoben.  Während  die
Bank  von  England  Gold  zu  77  sh  9  d  pro  Unze  Standard  ankaust,
steigert  sie  ihren  Verkaufspreis  mitunter  auf  77  sh  11  d.  Ähnlich
1  Dr.  Julius  Landesberger,  Währungssystem  u.  Relation.  Wien  1891,
S.  91.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

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