Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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gemeinnütziger Anstalten !), in Bezug auf Prozessführung die 
nämlichen Rechte wie die Inländer?) erhalten. Ausländische Aerzte 
und Hebammen sollen zur Ausübung des Berufs in den Grenzgebieten ?), 
Konsuln sollen zur Ausübung gewisser obrigkeitlicher oder anderer 
Funktionen berechtigt sein, im Verlassenschaftsverfahren ipso 
jure als gesetzliche Vertreter abwesender Erben ihrer Landsleute 
gelten *), von Steuern, Militär- und Amtsdiensten in Rechtspflege, 
Staats- und Gemeindeverwaltung befreit sein.°) Da alles dies 
vom verpflichteten Staate nur durch Erlass: von Rechtssätzen 
gewährt werden kann, so bedeutet, meine ich, die Vertrags- 
publikation die Erzeugung des entsprechenden Landesrechts. Man 
denke aber ferner an die zahlreichen privat-, insbesondere handels- 
und frachtrechtlichen Bestimmungen, die nach den Satzungen des 
Weltpostvereins®) oder nach dem Internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr von 1890 von den Paciscenten 
zu treffen sind, oder an die Verpflichtung, die Ungültigkeit ge- 
wisser Rechtsgeschäfte, z. B. der Versicherung gegen die Nach- 
theile des Schleichhandels zu statuiren.’) Wenn weiterhin der 
Vertrag vom Staate den Erlass allgemeiner Gebote oder Ver- 
bote verlangt, solche Verbote aber nur durch Gesetz ergehen 
können, so werden sie im Zweifel durch die Veröffentlichung 
des Vertrags erlassen, und es kommt dabei, wie auch in den 
anderen Fällen, nicht darauf an, ob sich etwa der Vertragstext in 
antecipirender Wendung schon selbst ausdrückt wie ein Gesetz — 
„es ist verboten, spirituöse Getränke an Personen (an Bord 
1) Handelsvertrag mit Russland vom 10. Febr./29. Jan. 1894 (RGBl. 
S. 153) Art. 18. 
2) Ebenda Art. 2 Abs. 3. 
3) Vergl. z. B. Uebereinkunft mit Oesterreich vom 30. September 1882 
RGBL 1883 S. 39) Art. 1. 
4) S. etwa den Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten v. 11. Dez. 
1871 (RGBl. 1872 8. 95) Art. 8. 
5) Ebenda Art. 3. 
6) Ansprüche auf Entschädigung bei Verlust eingeschriebener Sendungen 
(Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897 — RGBl. 1898 S. 1079 — Art. 8), Ver- 
lust des Anspruchs bei betrügerischen Werthangaben (Uebereinkunft betr. 
Briefe und Kästchen mit Werthangabe vom selben Tage — ebenda S. 1115 — 
Art. 9 Abs. 2) u. 8. w. 
7) Etwa Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891 (RGBl. 
1892 S. 63) $ 7. — Verträge über lebende Waare: Antisklavereiakte Art. 65.
	        
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