Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

2S 
1- 
1 
€ 
+ 
n 
3 
h 
3 
4 
3 
2. Der Monopolbegriff und die Charakterisie- 
rung des Kartells als Monopolgebilde. 
Der Streit geht nur um die Charakterisierung der Marktstellung 
des Kartells. Dies kam bei der Betrachtung der Kartelldefinitionen 
deutlich zum Ausdruck. Tschierschky, Liefmann und andere sahen 
in den Kartellen monopolistische Organisationen, da sie die 
Organisatorischen Voraussetzungen einer Monopolstellung besitzen. 
Dem gegenüber beschränkt z. B. Grunzel den Begriff des Mono- 
pols nur auf absolute Monopole, auf Monopole durch natürliche 
Seltenheit oder gesetzliche Beschränkung der Produkte. Ein Mono- 
pol liegt nach ihm nur vor, wenn die Konkurrenz vollständig aus- 
geschaltet ist. 
Marshall formuliert den Begriff „Monopol“ dabin, daß 
„eine einzelne Person oder Vereinigung von Personen die Macht 
hat, entweder die Menge eines Gutes, die zum Verkauf ausgeboten 
wird, oder den Preis, zu dem es ausgeboten wird, festzulegen“). 
Weiß unterscheidet zwischen absolutem und relativem Mono- 
pol. Absolutes Monopol, oder Monopol im strengen Wortsinn be- 
Steht „in der Beherrschung des Gesamtangebots eines Gutes oder 
der gesamten Nachfrage darnach durch eine einzige Person oder 
eine zusammengeschlossene Personengruppe. Im weiteren Sinn wird 
auch in jenen Fällen von Monopol gesprochen, in denen eine Person 
(Personengruppe) das Angebot oder die Nachfrage zu einem so be- 
trächtlichen Teil beherrscht, daß sie durch ihr Verhalten auf dem 
Markte die Preisbildung merklich beeinflussen kann*®). 
Es wurde festgestellt, daß das Kartell im Dienste der Rentabili- 
tätsförderung der Unternehmungen die Aufgabe hat, die ruinöse 
Konkurrenz zu beseitigen, bezw. die Konkurrenz zu regulieren, 
Je vollständiger der Zusammenschluß in quantitativer und qualita- 
tiver Hinsicht gelingt, desto besser läßt sich eine Regulierung durch- 
führen. Daher sind die Kartelle immer Erscheinungen, die nach 
möglichst vollkommener Machtstellung tendieren. Man kann aber 
das Kartell niemals als absolutes Monopol bezeichnen, da durch die 
Organisation die Konkurrenz nur reguliert, aber nicht ausgeschaltet 
Werden kann. Diese Tatsache soll weiter unten näher dargelegt 
Werden. 
15) Handbuch der Volkswirtschaftslehre, Berlin 1905, S. 457. 
16) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Auflage, Artikel 
„Monopol“. 
:o
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.