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2. Der Monopolbegriff und die Charakterisierung
des Kartells als Monopolgebilde.
Der Streit geht nur um die Charakterisierung der Marktstellung
des Kartells. Dies kam bei der Betrachtung der Kartelldefinitionen
deutlich zum Ausdruck. Tschierschky, Liefmann und andere sahen
in den Kartellen monopolistische Organisationen, da sie die
Organisatorischen Voraussetzungen einer Monopolstellung besitzen.
Dem gegenüber beschränkt z. B. Grunzel den Begriff des Monopols
nur auf absolute Monopole, auf Monopole durch natürliche
Seltenheit oder gesetzliche Beschränkung der Produkte. Ein Monopol
liegt nach ihm nur vor, wenn die Konkurrenz vollständig ausgeschaltet
ist.
Marshall formuliert den Begriff „Monopol“ dabin, daß
„eine einzelne Person oder Vereinigung von Personen die Macht
hat, entweder die Menge eines Gutes, die zum Verkauf ausgeboten
wird, oder den Preis, zu dem es ausgeboten wird, festzulegen“).
Weiß unterscheidet zwischen absolutem und relativem Monopol.
Absolutes Monopol, oder Monopol im strengen Wortsinn be-Steht
„in der Beherrschung des Gesamtangebots eines Gutes oder
der gesamten Nachfrage darnach durch eine einzige Person oder
eine zusammengeschlossene Personengruppe. Im weiteren Sinn wird
auch in jenen Fällen von Monopol gesprochen, in denen eine Person
(Personengruppe) das Angebot oder die Nachfrage zu einem so beträchtlichen
Teil beherrscht, daß sie durch ihr Verhalten auf dem
Markte die Preisbildung merklich beeinflussen kann*®).
Es wurde festgestellt, daß das Kartell im Dienste der Rentabilitätsförderung
der Unternehmungen die Aufgabe hat, die ruinöse
Konkurrenz zu beseitigen, bezw. die Konkurrenz zu regulieren,
Je vollständiger der Zusammenschluß in quantitativer und qualitativer
Hinsicht gelingt, desto besser läßt sich eine Regulierung durchführen.
Daher sind die Kartelle immer Erscheinungen, die nach
möglichst vollkommener Machtstellung tendieren. Man kann aber
das Kartell niemals als absolutes Monopol bezeichnen, da durch die
Organisation die Konkurrenz nur reguliert, aber nicht ausgeschaltet
Werden kann. Diese Tatsache soll weiter unten näher dargelegt
Werden.
15) Handbuch der Volkswirtschaftslehre, Berlin 1905, S. 457.
16) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Auflage, Artikel
„Monopol“.
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