Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 
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8 9. 
Auf Antrag einer Vertragspartei kann die Auflösung der 
sie betreffenden Vertragsbeziehungen ohne Kündigung durch 
gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn durch 
das Verhalten einer anderen Vertragspartei der Zweck dieser 
Beziehungen vereitelt oder derart gefährdet wird, daß dem 
betroffenen Teil die Fortsetzung des Tarifverhältnisses nicht 
zugemutet werden kann. 
8 iv. 
Die Bestimmungen der §§ 1—5, des § 8 Absatz 3 und 
des § 9 sind zwingend. 
II. Die Vertragsmitglieder. 
8 ii. 
Die Vertragsmitglieder nehmen an den Rechten und 
Pflichten eines Tarifvertrags teil, ohne Vertragsparteien 
zu sein. 
8 12- 
Mitglieder des Tarifvertrags sind alle, die den Vertrags 
organisationen angehören oder ihnen während der Geltungs 
dauer des Tarifvertrags angehört haben. 
Die Vertragsmitgliedschaft tritt nicht ein, wenn derjenige, 
der nach Abschluß eines Tarifvertrags Vertragsmitglied wird, 
durch einen früheren Tarifvertrag gebunden ist. 
8 13. 
Vertragsmitglieder, die einer Vertragsorganisation nicht 
angehören, können aus der Vertragsgemeinschaft austreten. 
Doch ist der Austritt nur zu demjenigen Zeitpunkte zulässig, 
zu dem die Vertragsparteien den Tarifvertrag kündigen 
können. 
Der Austritt erfolgt durch Erklärung der Tarifbehörde 
gegenüber. 
S. 123 ff. 
S. 50 f., 86 
S. 87 ff., 91 f. 
S. 88 
S. 92
	        
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