Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.
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8 9.
Auf Antrag einer Vertragspartei kann die Auflösung der
sie betreffenden Vertragsbeziehungen ohne Kündigung durch
gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn durch
das Verhalten einer anderen Vertragspartei der Zweck dieser
Beziehungen vereitelt oder derart gefährdet wird, daß dem
betroffenen Teil die Fortsetzung des Tarifverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
8 iv.
Die Bestimmungen der §§ 1—5, des § 8 Absatz 3 und
des § 9 sind zwingend.
II. Die Vertragsmitglieder.
8 ii.
Die Vertragsmitglieder nehmen an den Rechten und
Pflichten eines Tarifvertrags teil, ohne Vertragsparteien
zu sein.
8 12-
Mitglieder des Tarifvertrags sind alle, die den Vertrags
organisationen angehören oder ihnen während der Geltungs
dauer des Tarifvertrags angehört haben.
Die Vertragsmitgliedschaft tritt nicht ein, wenn derjenige,
der nach Abschluß eines Tarifvertrags Vertragsmitglied wird,
durch einen früheren Tarifvertrag gebunden ist.
8 13.
Vertragsmitglieder, die einer Vertragsorganisation nicht
angehören, können aus der Vertragsgemeinschaft austreten.
Doch ist der Austritt nur zu demjenigen Zeitpunkte zulässig,
zu dem die Vertragsparteien den Tarifvertrag kündigen
können.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung der Tarifbehörde
gegenüber.
S. 123 ff.
S. 50 f., 86
S. 87 ff., 91 f.
S. 88
S. 92