FRANKREICH. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. S7
krassen Contraste zu der Gewerbsfreiheit im Innern war bis I860 das
starre Schutzzoll-, theilweise selbst Prohibitiv-System gegen Aussen auf
recht erhalten. Gerade die »beschützten« Fabriken (nicht Handwerke !)
befanden sich häufig ausser Stande, mit den englischen zu concurriren,
die ihnen selbst auf dem französischen Gebiet Algeriens überlegen waren.
In dieser Beziehung hat Napoleon III, Uebelstände beseitigt, welche alle
frühem Regierungswechsel überdauert hatten. — Von sehr schädlicher
Wirkung ist dagegen das gerade unter seinem Regime entwickelte künst
liche Emportreiben der Städte, namentlich von Paris, auf Kosten des
platten Landes. Indem man daselbst in Zeiten der Theuerung das Brod
unter dem Marktpreise abgibt, und Anlagen, besonders Luxusbauten
herstellt, blos um die Arbeiter zu beschäftigen, veranlasst man eine un
natürliche Entvölkerung der Dörfer. Die Landgemeinden veröden; wer
kann, zieht nach den Hauptstädten, So wirkt auch hier das grosse Uebel
des »Absentismus,« Was das Land producirt, wird von den Vornehmen
an jenen Centralpunkten consumirt. Die Centralisation wirkt in gleicher
Richtung, Von 2379 Millionen, welche die Staatscassen 1855 im Gan
zen verausgabten, wurden 877 allein im Seine-Depart, (Paris) ausbe
zahlt; und es bildet nur eine Bestätigung des Ueberwucherns dieser
Hauptstadt, wenn zur Rechtfertigung angeführt ward, dass daselbst in
der nemlichen Zeit auch 650 Mill, an die Staatscasse entrichtet worden
seien, — gegen blos 277 Mill, im J, 1850, — Der eigentliche Fluch
des Landes ist aber der Absolutismus, und dann das französ, Erb
übel: das Zuvielregieren, — das Beamtenunwesen, die Vernichtung
jedes Self-Government, die masslose Centralisation in allen irgendwie
politischen Beziehungen. — Was weiter geht als auf freie Ansässig-
machung und Gewerbsbetrieb, wird unter bureaucratischer Willkür ge
halten. Die Gemeinde ist nicht eine naturgemässe Vereinigung der neben
und bei einander Wohnenden zur Erstrebung der Allen gemeinsam die
nenden Zwecke, sondern die Commune gilt wesentlich als Staatsinstitut,
zur Durchführung der von oben herab gelangenden Befehle. Darum ent
behren auch die Gemeinden des so natürlichen Rechtes, ihren Ortsvor
stand (Maire) selbst zu wählen: er ist kaiserlicher Beamter und wird
vom Kaiser, in den kleinen Orten wenigstens von dessen Delegirtem,
dem Präfecten, ernannt. Kein Beschluss des Gemeinderaths darf vollzo
gen werden ohne vorgängige Genehmigung des Kaisers oder des Prä
fecten ! Sogar die Feldhüter sind in eigentliche Polizeiagenten umge
wandelt ; nicht die Gemeinde, sondern der Präfect ernennt und entlässt
sie ; die Gemeinde hat sie nur zu bezahlen ! — Es scheint, als habe die
Gewöhnung des Volkes daran, dass Alles von oben herab geschehen
könne und geschehen müsse, am meisten beigetragen, dem auf der
nemlichen Voraussetzung beruhenden Communismus in Frankreich
das Feld vorzubereiten. — Wir reden hier nicht von der weitgreifenden
Corruption.
Nächst der Bureaucratie erweist sich der übermässige Einfluss des
Klerus als ein unberechenbares Unheil : — dieses Klerus, der nament
lich die Volksbildung hemmt, statt sie zu fördern.
Endlich ist hier der drückenden Grösse der öffentlichen Lasten zu
gedenken, sowol der hohen directen Steuern, als der gehässigen und zu