Object: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

FRANKREICH. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. S7 
krassen Contraste zu der Gewerbsfreiheit im Innern war bis I860 das 
starre Schutzzoll-, theilweise selbst Prohibitiv-System gegen Aussen auf 
recht erhalten. Gerade die »beschützten« Fabriken (nicht Handwerke !) 
befanden sich häufig ausser Stande, mit den englischen zu concurriren, 
die ihnen selbst auf dem französischen Gebiet Algeriens überlegen waren. 
In dieser Beziehung hat Napoleon III, Uebelstände beseitigt, welche alle 
frühem Regierungswechsel überdauert hatten. — Von sehr schädlicher 
Wirkung ist dagegen das gerade unter seinem Regime entwickelte künst 
liche Emportreiben der Städte, namentlich von Paris, auf Kosten des 
platten Landes. Indem man daselbst in Zeiten der Theuerung das Brod 
unter dem Marktpreise abgibt, und Anlagen, besonders Luxusbauten 
herstellt, blos um die Arbeiter zu beschäftigen, veranlasst man eine un 
natürliche Entvölkerung der Dörfer. Die Landgemeinden veröden; wer 
kann, zieht nach den Hauptstädten, So wirkt auch hier das grosse Uebel 
des »Absentismus,« Was das Land producirt, wird von den Vornehmen 
an jenen Centralpunkten consumirt. Die Centralisation wirkt in gleicher 
Richtung, Von 2379 Millionen, welche die Staatscassen 1855 im Gan 
zen verausgabten, wurden 877 allein im Seine-Depart, (Paris) ausbe 
zahlt; und es bildet nur eine Bestätigung des Ueberwucherns dieser 
Hauptstadt, wenn zur Rechtfertigung angeführt ward, dass daselbst in 
der nemlichen Zeit auch 650 Mill, an die Staatscasse entrichtet worden 
seien, — gegen blos 277 Mill, im J, 1850, — Der eigentliche Fluch 
des Landes ist aber der Absolutismus, und dann das französ, Erb 
übel: das Zuvielregieren, — das Beamtenunwesen, die Vernichtung 
jedes Self-Government, die masslose Centralisation in allen irgendwie 
politischen Beziehungen. — Was weiter geht als auf freie Ansässig- 
machung und Gewerbsbetrieb, wird unter bureaucratischer Willkür ge 
halten. Die Gemeinde ist nicht eine naturgemässe Vereinigung der neben 
und bei einander Wohnenden zur Erstrebung der Allen gemeinsam die 
nenden Zwecke, sondern die Commune gilt wesentlich als Staatsinstitut, 
zur Durchführung der von oben herab gelangenden Befehle. Darum ent 
behren auch die Gemeinden des so natürlichen Rechtes, ihren Ortsvor 
stand (Maire) selbst zu wählen: er ist kaiserlicher Beamter und wird 
vom Kaiser, in den kleinen Orten wenigstens von dessen Delegirtem, 
dem Präfecten, ernannt. Kein Beschluss des Gemeinderaths darf vollzo 
gen werden ohne vorgängige Genehmigung des Kaisers oder des Prä 
fecten ! Sogar die Feldhüter sind in eigentliche Polizeiagenten umge 
wandelt ; nicht die Gemeinde, sondern der Präfect ernennt und entlässt 
sie ; die Gemeinde hat sie nur zu bezahlen ! — Es scheint, als habe die 
Gewöhnung des Volkes daran, dass Alles von oben herab geschehen 
könne und geschehen müsse, am meisten beigetragen, dem auf der 
nemlichen Voraussetzung beruhenden Communismus in Frankreich 
das Feld vorzubereiten. — Wir reden hier nicht von der weitgreifenden 
Corruption. 
Nächst der Bureaucratie erweist sich der übermässige Einfluss des 
Klerus als ein unberechenbares Unheil : — dieses Klerus, der nament 
lich die Volksbildung hemmt, statt sie zu fördern. 
Endlich ist hier der drückenden Grösse der öffentlichen Lasten zu 
gedenken, sowol der hohen directen Steuern, als der gehässigen und zu
	        
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