wesene untere Altersgrenze von 16 Jahren ist in Wegfall
gekommen.
" Der Kreis der Versicherungspflichtigen kann übrigens
durch Bestimmung der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats noch erweitert werden, indem der Versiche-
rungszwang auch auf andere Personen, die eine ähnliche
Tätigkeit wie die vorgenannten versicherungspflichtigen
Gruppen, aber auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem
Betrieb Angestellte zu beschäftigen, erstreckt werden kann,
z. B. Bücherrevisoren, Schätzer, Fleischbeschauer usw.
§ U, § 12, b) Vom Versicherungszwang ausgenommen sind kraft
§13 positiver gesetzlicher Bestimmung gewisse an sich dem Ver-
sicherungszwang unterworfene Personenkategorien, vor
allem von dem Gesichtspunkt aus, daß für ihr Fürsorge-
bedürfnis schon in anderer Weise gesorgt ist. Es sind dies:
in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes,
eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines
Trägers der reichsgesetlichen Arbeiter- oder Angestellten-
versicherung Beschäftigte, Geistliche öffentlich - rechtlicher
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindest-
betrage der ihrem Dienssteinkommen entsprechenden Höhe
gewährleistet ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde
usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden, Angestellte im Eisenbahn-, Post- und Tele-
graphenbetrieb, die Aussicht auf Uebernahme ins Be-
amtenverhältnis mit Pensionsanwartschaft haben, Per-
sonen des Soldatenstandes, die einstweilen zu ihrer In-
formation bei einer bürgerlichen Behörde beschäftigt
werden, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbil-
dung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig ssind,
Personen, die berufsunfähig sind oder Ruhegeld oder
Witwerrente aus der Angestelltenversicherung oder Inva-
liden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden-
versicherung beziehen. Die Gewährleistung einer Anwart-
schaft bewirkt dabei Befreiung von der Versicherungspflicht
immer erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie tatsächlich
verliehen ist.
§ 10 Die Versicherungsfreiheit kann überdies durch Verord-
nung der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs-
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