Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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Kredits  gewährt,  während  beim  ungedeckten  oder  Blankokredit
keinerlei  spezielle  Sicherheitsleistung  stattfindet.  Die  Sicherheiten, ­
  die  bestellt  werden,  bestehen  entweder  aus  Hypotheken,
gewöhnlich  Kredit-  oder  Kautionshypotheken  genannt,  Waren,
Effekten,  Lagerscheinen,  Konnossementen,  Wechseln,  Bürgschaftsleistungen ­
  und  Versicherungspolicen.  Die  Sicherheiten,
die  geleistet  werden,  sind  entweder  für  die  Dauer  der  Kontokorrentperiode ­
  gleichbleibend  oder  wechselnd.  Der  letztere
Fall  tritt  gewöhnlich  dann  ein,  wenn  sich  der  Kunde  keinen
Maximalkredit  einräumen  lässt,  sondern  die  Bank  beauftragt,
für  seine  Rechnung  verschiedene  Effekten  zu  kaufen,  ohne
indes  den  Kaufpreis  dafür  voll  zu  entrichten.  Wir  sind  dieser
Form  der  laufenden  Rechnung  bereits  begegnet.  Verkauft  nun
der  Kunde  seine  Effekten,  bezw.  lässt  er  sie  an  der  Börse
verkaufen,  sei  es  infolge  von  Kurssteigerung,  oder  aus  einem
anderen  Grunde,  und  beauftragt  er  die  Bank  für  seine  Rechnung ­
  andere  Effekten  zu  kaufen,  so  haften  diese  Effekten  als
Faustpfand  für  die  so  entstandenen  Forderungen  u.  s.  w.  Sollten
am  Schlüsse  der  Periode  nicht  sämtliche  Forderungen  bereinigt
sein,  so  haften  die  bestehenden  Sicherheiten  für  den  Saldo 1 ).
Allerdings  herrschte  in  der  Literatur  und  herrscht  noch  eine
verschiedene  Auffassung  darüber  unter  den  Anhängern  und
Gegner  der  Novationstheorie.  Nach  dieser  Theorie  wird  durch
die  Saldoziehung  das  bisherige  Schuldverhältnis  beseitigt;  infolgedessen ­
  erlöschen  auch  die  bestehenden  Sicherheiten,  indem
an  die  Stelle  des  vorausgegangenen  Kontokorrentverhältnisses
die  Saldoforderung  als  neue  Forderung  tritt.  Diese  Theorie  hat
der  Gesetzgeber  jetzt  verworfen,  nachdem  die  Rechtsprechung
allerdings  bisher  einen  schwankenden  Standpunkt  eingenommen
hatte,  was  uns  die  Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts
und  des  Reichsgerichts  besonders  dartun.  Die  Denkschrift  zum
ersten  Entwürfe  eines  neuen  Handelsgesetzbuches  führt  darüber
folgendes  aus *  2 ):  „Meistens  wird  angenommen,  dass,  wenn  in
die  laufende  Rechnung  Forderungen  eingestellt  sind,  für  welche
vertragsmässige  oder  gesetzliche  Pfandrechte  bestehen  oder

')  Vgl.  darüber  S.  39  dieser  Arbeit.
2 )  Aehnlich  auch  die  zweite  Denkschrift.
            
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