Full text: Das kommunale Wahlrecht

a) Berufslose (Rentner, Pensionäre) 
dy Versicherungspflichtige Arbeiter und 
andere ohne festes Dienst⸗ 
einkommen. 
Beamie, Geistliche, Lehrer... 
Selbständige Gewerbetreibende .. 
Alle Birger, die zur Handelskammer 
heitragspflichtig sind. .. 
Erste Klasse 
EnNPnan- 
ässige säfsige 
Vertreter 
3 
8 
3 
9 
9 
8 
3 
9 
3 
ß 
Zweite Klasse 
An⸗ Ungn⸗ 
ässige sässige 
Voertreter 
3 
3 
83 
3 
83 
8 
3 
9 
8 
IV. Mürttemberg. 
Die Entwickelung des württembergischen Gemeindewahlrechtes 
zeigt uns, nicht wie in Preußen und anderen Bundesstaaten, den 
Fortschritt von der Bürger- zur Einwohnergemeinde, sondern um— 
gekehrt den Gang von einem ziemlich alle Einwohner einer Ge— 
meinde umfassenden Wahlrechte zu seiner Beschränkung auf 
die Gemeindebürger. Es ist charakteristisch, daß diese Beschränkung 
erst in den Soer Jahren vorgenommen wurde, fast 20 Jahre nachdem 
durch die moderne Gewerbe- und Heimaisgesetzgebung dos Bürger⸗ 
recht den wesentlichen Inhalt verloren hatte. Nach dem Gesetz vom 
63. Juli 1849 betr. einige Abänderungen und Ergänzungen der Ge— 
meindeordnung kommen die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl⸗ 
barkeitsrechte allen den volljährigen oder für volljährig er— 
klärlen Gemeindegenossen zu, die in dem Gemeindebezirk ihren 
Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindelkasse zahlen 
oder, falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu der⸗ 
selben beizutragen hätten. Außer den Gemeindegenossen steht auch 
den württembergischen Staatsbürgern, die die erwähnten Er⸗ 
ferdernisse erfüllen, und seit den drei dem Wohltermin voran— 
Jegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirkes un⸗ 
uͤnterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch aus 
einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen 
oder Einkommen Steuern entrichten, oder wenn sie gefordert würden, 
zu entrichten hätten, das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zu. Neben 
die Gemeindegenossen treten hier also als gleich wahlberechtigt die 
Einwohner, soweit sie die württembergische Staatsangehörigkeit 
besitzen. Das Gesetz dehnt aber den Kreis der Wahlberechtigten noch 
weiter aus, und bezieht in denselben auch die Bürger anderer 
deutscher Staaten ein, die die gleichen Erfordernisse erfüllen, wie 
die Einwohner, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegenseitigkeit ge⸗— 
währt wird. Dieses weitgehende Gemeindewahlrecht wurde nun im 
Jahre 1886 durch das Gesetz betreffend die Gemeindeangehörigkeit 
ganz bedeutend eingeschränkt. Die politischen Gründe lagen vor—
	        
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