Full text: Das kommunale Wahlrecht

alten Ansiedelungen, teils durch Neubildung. Die Zahl der durch 
Abstammung berechtigten Bürger verschwand neben der Zahl der 
Zugewanderten, die, wie jene, die Kosten der Gemeindeberwaltung 
zu tragen hatten, ohne den geringsten Einfluß auf sie zu be— 
fitzen. Sehr häufig waren gerade die zugewanderten Elemente die 
Träger der industriellen Blüte der sich entwickelnden Städte, während 
die bürgerberechtigten Teile der Bevölkerung als Kleinbauern, 
Kleinhandwerker in der alten Stagnation weiterlebten. Das Miß— 
verhältnis zwischen der ökonomischen Bedeutung der neuen Be— 
bölkerungsschichten auf der einen Seite und ihrem Einfluß auf die 
Gemeindeverwaltung und ihrer Teilnahme daran auf der anderen 
wurde zu groß, als daß es auf die Dauer hätte erhalten werden 
können. So mußte der Gesetzgeber entweder die Erwerbung des 
Bürgerrechtes bedeutend erleichtern, oder auf das Prinzip der 
Bürgergemeinde vollständig verzichten und zur Einwohnergemeinde 
übergehen, in der die Teilnahme an der Gemeindeverwaltung allen 
Finwohnern bei Erfüllung gewisser Bedingungen gleichermaßen zu— 
steht. Beschleunigt wurde diese Entwickelung durch die zu Ende 
des 18. Jahrhunderts gleichfalls als eine Folge der wirtschaftlichen 
SIntwickelung einsetzende Bewegung, die die wirtschaftliche Befrei— 
ung des einzelnen von der Bindung des Zunftwesens und der 
Feudalverfassung anstrebte. Der Erwerb von Grundbesitz und der 
Betrieb eines Gewerbes wurden nicht mehr von der Gemeindeange⸗ 
hörigkeit abhängig gemacht. Niederlassung und Aufenthalt wurden 
bon der früher erforderlichen Erlaubnis der Gemeinde befreit. So 
blieb am Ende als Inhalt des Bürgerrechtes nur das aktive und 
das passive Wahlrecht übrig. 
In der gleichen Richtung wirkte auch die Tatsache, daß die 
taatliche Bureaukratie, die sich im 18. Jahrhundert die gesamte 
Gemeindeverwaltung unterworfen und als Teil ihrer Tätigkeit 
übernommen hatte, an dieser ungeheuren Aufgabe in der kläglichsten 
Weise gescheitert war, und wohl oder übel die Bürger selbft wieder 
zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten herangezogen werden 
imußten. Für die Verwaltung der gewachsenen, insbesondere 
städtischen Gemeinwesen war aber unter dem Systeme der Selbst⸗ 
berwaltung eine nicht unbeträchtliche Zahl persönlicher Kräfte nötig, 
die von dem kleinen Kreise der eingesessenen Bürger nicht gestellt wer⸗ 
den konnten. So war das Resultat der wirtschaftlichen und der poli— 
tischen Entwickelung der Ersatz der geschlossenen Bürgergemeinde 
durch die Einwohnergemeinde. In ihr ist die Gemeindeangehörig— 
keit nicht, wie in der Bürgergemeinde, an das Bürgerrecht geknüpft, 
sondern alle Einwohner des Gemeindebezirkes sind kraft ihres Auf⸗ 
enthaltes, ihrer Wohnsitznahme, Gemeindemitglieder und als solche 
berechtigt. Nur die Teilnahme an den Gemeindewahlen und die 
Bekleidung von Gemeindeämtern sind in den meisten Gemeinde⸗ 
rechten an weitere Voraussetzungen gebunden. Treffen diese in 
der Person eines Einwohners zu, so erwirbt er kraft des Ge— 
setzes die Gemeindewahlrechte, ohne daß eine ausdrückliche Ver—
	        
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