Kein Rechtsschutzanspruch.
97
derjenige, der einen sogenannten vollstreckbaren Titel hat, d. h. sich
auf einen besonderen Vorgang berufen kann, welcher sein Recht
zu hoher Wahrscheinlichkeit bringt.
Es kann sich höchstens darum handeln, daß es ein allgemeines
Menschenrecht ist, einen Prozeß zu führen, ebenso wie es ein
allgemeines Menschenrecht ist, ein Testament zu machen. Alles
das ist Ausfluß des einen großen Persönlichkeitsrechts, aus dessen
Quelle so viele Befugnisse hervorgehen, es ist nicht Ausfluß der
besonderen Berechtigung, welche demjenigen zusteht, dem die Rechts—
ordnung Recht gibt.
Und wenn der Einzelne die Befugnis hat, Prozeßtätig—
keiten mit einem bestimmten Erfolge vorzunehmen, so ist dies
nur die Folge der aus der menschlichen Persönlichkeit hervor—
gehenden Befugnis, für die Verwirklichung seines Rechts tätig
zu sein.
8 40.
Was man, nicht vom prozessualen, sondern vom staats⸗
rechtlichen Standpunkt aus vorgebracht hat, um einen Rechtsanspruch
desjenigen, dem ein bürgerliches Recht zusteht, auf Gerichts⸗
tätigkeit zu stützen, geht schließlich darauf hinaus, daß der Staat,
wie das Eigentum, so auch die Person zu berücksichtigen hat, und
alles, was man mit einem derartigen Rechtsanspruch hat aus⸗
drücken wollen, ist nichts anderes als Ausfluß des Rechts der
Persönlichkeit. Diese wird allerdings verletzt, wenn der Person
der gesetzliche Zutritt zu den Staatsanstalten nicht gewährt wird,
sie kann verletzt werden, wenn die Staatstätigkeit eine fehlerhafte
ist und der Fehler zu einer Verringerung in der Rechtsstellung
der Person oder des Vermögens führt.
Aber das Recht der Persönlichkeit läßt sich nicht in einen
Anspruch gegen den Staat auflösen: dieser Gedanke ist ebenso
unrichig wie der Gedanke, welcher das Eigentum in einen An—
spruch gegen jedermann zersplittert und zerfasert. Der Anspruchs—
begriff wird hier gegen seinen eigenen Sinn gebraucht, und er
wird zu Tode gehetzt wie Mazeppas Pferd; noch mehr, er schleift
damit das Perfönlichkeitsrecht zu Tode. Weder ein Anspruch auf
Rechtshilfe als Anspruch des Berechtigten oder als Anspruch eines
jeden Menschen, noch auch ein Anspruch auf Freisprechung von
Seiten dessen, der ungerecht angegriffen wird, läßt sich halten.
UNuG 128: Kohler, Rechtsprobleme. 7