Full text : Moderne Rechtsprobleme

98 V. Probleme des Zivilprozesses.

Beides steht auf gleicher Stufe, wie wenn man etwa einen An—
spruch auf alle möglichen Staatstätigkeiten konstruieren wollte.
Denn was heißt Anspruch? Die Befugnis, eine Leistung
oder eine Unterlassung zu verlangen zur Herstellung (Verwirklichung
oder Sicherung) eines individuellen Rechtes. Von Anspruch kann
daher nur dann die Rede sein, wenn in der Person des Anspruchs⸗
gegners ein dem Recht widersprechender Zustand eingetreten ist,
der gehoben werden soll. Daher ist ein Anspruch gegeben, wenn
jemand im Eigentum verletzt wird, nicht aber, solange das Eigen⸗
tum unverletzt fortbesteht. Es ist ein Anspruch gegeben, wenn
der Beamte mich durch gesetzwidrige Entscheidung in meinem
Rechte gekränkt hat, nicht aber, wenn ich einfach bei dem Beamten
den Antrag auf eine bestimmte Tätigkeit sielle. Denn mein
Antrag ist dann einfach Ausfluß meiner Befugnis, als mensch⸗
liche Persönlichkeit zu wirken. Anzunehmen, daß ich einen
Anspruch gegen den Staat habe auf alle möglichen Tätigkeiten,
soweit es in meinem Interesse liegt, ist eine unrichtige
Anwendung des Anspruchsbegriffs und füͤhrt zu der verfehlten
Anschauung, als ob die Person am archimedischen Punkte
stüunde und den Staat damit beliebig in Bewegung setzen könnte.
Daß ein solcher Mißbrauch des Anspruchsbegriffs zur Steigerung
der Volksrechte beitragen könnte, wäre eine Vorstellung, die eben
sowenig auch nur eine Besprechung verdienen kann, wie die ent—
gegengesetzte Ansicht, welche annimmt, daß die Vertreter des
Persönlichkeitsrechts, welche dem Anspruchsbegriff eine andere Be—
deutung geben, starre Absolutisten und Sünder an der Freiheit
des Volkes seien.
Mit derartigen Mißverständnissen läßt sich überhaupt nicht
streiten. Was Anspruchsbegriff ist, hat mit der politischen Stellung
gar nichts zu tun, und umso weniger kann ein unrichtiger Ge⸗
brauch des Anspruchsbegriffs als ein Zeichen fortgeschrittener
Staatsauffassung gelten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.