Feststellung als Ziel des Prozesses. 95
überall ist hier die Entscheidung auch gegen Dritte maßgebend.
Noch mehr gilt dies im Verwaltungsprozeß, der zwar in seiner
Bildung dem Zivilprozeß gleichartig ist, bei dem aber gerade von der
Beiladung und zwar von Amtswegen ein ganz außerordentlicher
Gebrauch gemacht wird, zu dem Zwecke, um, wenn durch Partei—
klage eine Frage angeregt ist, zu bewirken, daß diese nicht nur
im Umkreis der Parteien, sondern allüberall, wo verwandte
Interessen sich regen, zur Erledigung kommt. Damit ist ein
neuer Beweis geführt, daß die Richtertätigkeit durchaus nicht von
der Parteitätigkeit in der Art abhängig ist, wie man es vielfach
will, sondern daß der Staat von sich aus dafür sorgen kann, daß
im Interesse des Friedens eine Erledigung streitiger Fragen in
weiterem Umfange stattfindet.
839.
Der Prozeß soll, wie bemerkt, daß Recht nicht nur verwirk—
lichen, sondern auch in einer das bürgerliche Recht bindenden
Weise feststellen. Er verfolgt also den Zweck, das Recht zu
finden, um es in die Tat umzusetzen. Dieser Zweck ist Zweck,
er ist ein Ideal; er wird nicht immer erreicht. Er kann schon
darum nicht immer erreicht werden, weil manche Rechtsvorgänge
auf so verwickelten und verborgenen tatsächlichen Verhältnissen
beruhen, daß dem Gericht die Mittel fehlen, sie zu entwirren,
oder weil die Parteien es an dem fehlen lassen, was nötig ist,
um dem Gericht den vollen tatsächlichen Rechtsstoff zu unter—
breiten. Wird das Ziel verfehlt, so muß die Friedensordnung
sich mit dem verfehlten Ergebnis zufrieden geben, und die Rechtsordnung
muß der Friedensordnung weichen, denn die Friedens—
ordnung rührt an die Grundlagen des Staatslebens. Nur in
seltenen Fällen ist es gestattet, die rechtskräftige richterliche Ent—
scheidung zu durchbrechen. Daß aber die Entscheidung zugleich
um der Friedensordnung willen da ist, muß um so mehr hervor⸗
gehoben werden, als vielfach der Gedanke der Rechtsverwirklichung
ganz einseitig betont wird, als wäre er der einzige, der in Be—
tracht käme.
Was aber Ideal ist, kann nicht als Wirklichkeit gelten, und
jede Rechtskonstruktion ist verfehlt, welche das Ideal bei der
Kennzeichnung der Rechtseinrichtung als etwas Wirkliches an—
nimmt. Der Prozeß ist nicht Rechtsverwirklichung, er ist vielmehr