Full text : Moderne Rechtsprobleme

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V. Probleme des Zivilprozesses.

eine Parteitätigkeit mit hinzutretender Staatstätigkeit, welche die
Rechtsverwirklichung anstrebt, allein bei weitem nicht immer er⸗
reicht, und wer die offenbare Tatsache, daß vielleicht 309
der Entscheidungen dem wirklichen Sachverhalt nicht entsprechen,
unberücksichtigt lassen wollte, der würde den Regeln der Wissen—
schaft nicht entsprechen: denn diese muß sich auf Wirklichkeit auf⸗
bauen und die Institute in ihrem Sein und Werden, nicht nach
dem kennzeichnen, was sie sein könnten, wenn wir in einer anderen
Welt als in der Welt der Vergänglichkeit lebten. Dazu kommt,
daß neben der Rechtsverwirklichung die Friedensverwirklichung
steht und daß nicht selten die Rechtsordnung sich genötigt sieht,
ihre Institute so einzurichten, daß nach einiger Zeit eine Be—
ruhigung eintritt, auch auf Kosten der exakten Rechtsfindung, und
daß der Staat in bestimmten Verhältnissen Vergleich und Aus—
gleichung besonders begünstigt (Friedensgerichte).
Jeder Prozeß hat darum seine Gefahren; das wußten schon
die alten Deutschen. Allerdings in den Zeiten, wo noch die
streng rituelle Form lebte, waren die Gefahren weitaus größer
als heute, und die Entscheidungen hingen von vielen Zufällig—
keiten ab. Wir staunen, wenn wir den altdeutschen und nament⸗
lich den altfranzösischen Rechtsgang in Betracht ziehen und sehen,
wie oftmals der ganze Erfolg des Prozesses an einem Haar
hing, und dies nicht etwa im Interesse der Gerechtigkeit; denn
die alte Zeit strebte durchaus nicht unter allen Umständen da—
hin, ein gerechtes Ziel zu erreichen, sondern man gewann den
Prozeß wie man ein Spiel gewinnt. Heutzutage ist es anders;
die Gefahr ist geringer, aber sie besteht noch: sie besteht aber
meist nicht um der Form willen, sondern wegen der allgemeinen
Grenzen der menschlichen Erkenntnis. Der Prozeß kann noch
heute den Berechtigten um sein Recht, um sein Hab und Gut bringen.
Wer in einen Prozeß eintritt, der muß wissen, wie der Soldat,
der in den Krieg zieht, daß er sein Schicksal aufs Spiel setzt.
Es ist daher keine Rede davon, daß ein besonderer Rechts—
schutzanspruch zu gunsten desjenigen bestünde, der in der Sache
Recht hat. Ein jeder, ob er Recht oder Unrecht habe, steht vor
dem Gericht gleich, insofern, als das Gericht den Rechtsstoff zu
prüfen und danach gerecht zu entscheiden hat, und ein jeder hat
seine Parteipflichten, der Gerechte wie der Ungerechte. Dies gilt
im Prozeß wie im Vollstreckungsverfahren, nur daß im Voll⸗
streckungsverfahren nicht ein jeder auftreten kann, sondern nur
            
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