Full text : Moderne Rechtsprobleme

100 VI. Probleme des Völkerrechts.

die Folgen durchaus nicht von der Rechtsordnung als Unrechtsfolgen
 gestaltet sind. Der Krieg ist vielmehr eines jener Verhält—
nisse, welche weder dem Rechte noch dem Unrecht angehören, ein
Verhältnis tatsächlicher Art, welches aber mit Rechtsfolgen ver—
bunden ist, und zwar nicht nur wegen der Verknüpfung der tat⸗
sächlichen Verhältnisse, sondern auch deshalb, weil, sobald der
Krieg ausbricht, eine Reihe von Regeln gelten, sowohl unter den
kriegführenden Teilen als auch bezüglich der dritten (neutralen)
Staaten, die Regeln des Völkerrechts
Hält sich nun die Kriegführung in den Schranken des Völker—
rechts, so muß man sagen: die Anwendung der Mittel des
Krieges ist zwar nicht eine Rechtshandlung, aber auch keine Un⸗
rechtshandlung. Sie ist eine Außerung des kriegführenden Volkes,
die einen von der Rechtsordnung weder positiv, noch negativ be—
rührten Charakter hat, die man, wenn es nicht zu Zweideutigkeiten
führte, als „neutrale“ Handlung bezeichnen könnte
Daraus ergibt sich von selber: Solche Handlungen können,
so sehr fie verletzenden Charakter haben, nicht als Verbrechen
oder Vergehen betrachtet werden, wenn sie von einem völkerrecht⸗
lich anerkannten Staat und von denjenigen herrühren, die als
Organe des Staates tätig sind. Die Tötung im Kriege ist
nicht Mord, das Anzünden von Häusern keine Brandstiftung, und
die Organe des kriegführenden Staates können nicht wegen
Körperverletzung oder Freiheitsberaubung zur Verantwortung ge⸗
zogen werden.
Wenn daher solche Organe in die Macht des Feindes ge—
raten, so darf man ihnen alles dasjenige, was sie namens des
Staates geschädigt haben, in keiner Weise zur Last legen. Daraus
ergibt sich von selber die Verpflichtung, die Kriegsgefangenen gut
zu behandeln und hnen nicht das entgelten zu lassen, was sie
dem Lande an Schaden zugefügt haben. Von dieser Betrach—
tungsweise war eine frühere Zeit fern; man war noch nicht
zu der Auffassung gereift, daß die Tätigkeit des krieg—
führenden Staates, eben weil sie keine Widerrechtlichkeit ist,
alle diejenigen deckt, welche als Organe des Staates gehandelt
haben.
Die Organe des Staates aber, die im Kriege tätig sind,
werden als Kombattanten von der Bevölkerung ausgeschieden,
welche keine solche staatliche Legitimation hat.
Daraus sollte man den Schluß ziehen, daß nur Kombattan—⸗
            
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