Landeskriegsrecht.
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ten, wenn sie Kampftätigkeiten vornehmen, unter der rechtlichen
Deckung des Staates stehen, und alle diejenigen, welche nicht auf
solche Weise legitimiert sind, sich einfach als Mörder und Brand⸗
stifter behandeln lassen müßten.
Das ließ sich indes nicht vollkommen durchführen, und ge—
wisse Personen hat man, obgleich sie keine staatliche Legitimation
an sich tragen, doch wie Organe des Staates behandelt, indem
sie gleichsam als geschäftsführende Helfer dem Staate beistehen.
Man verlangte aber, daß sie äußerlich die den Kombattanten ent—
sprechenden Garantien bieten, insbesondere erkennbare Abzeichen an
sich tragen, unter einem geregelten Kommando stehen und die
Gebräuche des Krieges innehalten.
Derart ist die Stellung der kriegführenden Macht, wenn sie
die Gebote des Völkerrechts wahrt; diese aber beruhen auf drei
Grundgedanken: 1. Ist der Krieg auch unvermeidlich, so soll doch
das Kriegsübel auf das geringste beschränkt werden; nicht als ob
man dem Kriege Kraft und Nachdruck nehmen wollte: im Gegen⸗
teil, sofern es sich um die Mittel handelt, den Feind zu schwächen
und dadurch den Krieg zu Ende zu führen, seine Macht zu
brechen, gestattet man Unheilseinwirkungen der schlimmsten Art;
allein jede Unheilseinwirkung soll auf diesen Zweck beschränkt
sein: wenn irgend welche Zerstörungs- oder Beschädigungsarten
Leiden bereiten, die für die Kriegszwecke unnötig sind, so sind
sie den Bestrebungen des Völkerrechts zuwider. Man führt
nicht Krieg, um die Leute zu quälen, man tötet nicht, wenn, um
den Feind unfähig zu machen, die Verwundung genügt, man zer—
stört nicht, wo die Zerstörung nicht dazu beiträgt, die Stellung
des Feindes zu schwächen.
Aus diesen Grundgedanken sind die Regeln des modernen
dandkriegsrechts hervorgegangen, wie sie in der Haager Konferenz
vom Jahre 1899 festgestellt sind. Es ergibt sich daraus von
selber das Verbot solcher Geschosse, welche nur dazu beitragen, die
Verwundungen schlimmer zu machen, Qualen zu bereiten, oder den
Tod herbeizuführen, wo schon die einfache Verwundung den
Menschen kampfunfähig macht. Dahin gehört auch, daß, wenn
der Feind sich ergibt, man ihn nicht töten, sondern ihm Pardon
geben soll; und dahin gehört ferner, daß man die Kriegsgefangenen
nicht bedrücken und bedrängen darf, sondern sie nur zu dem
Zwecke festhält, um sie dem Kriege zu entziehen und dadurch den
Gegner zu schwächen. Man macht die Kriegsgefangenen nicht