Full text : Moderne Rechtsprobleme

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VI. Probleme des Völkerrechts.

mehr zu Knechten oder Sklaven, man hält sie nicht mehr zurück
zum Zwecke des Auskaufs; man entläßt sie nach Friedens—
schluß, nachdem man sie vorher so behandelt hat wie seine
eigenen Leute.
Ein zweiter Gedanke geht dahin: Die Führung des Krieges
kann bedeutend menschlicher werden, wenn man eine Reihe von
Einrichtungen aufrecht erhält, die, ohne daß die Energie des
Angriffs oder der Verteidigung gemindert wird, doch dazu bei—
tragen, die Begleiterscheinung des Krieges zu mildern. Von alten
Zeiten her hat sich der Brauch herausgestellt, daß auch im Kriege
gewisse Abmachungen stattfinden und Gelegenheiten geschaffen
werden, um zwischen den feindlichen Heeren durch Zwischenträger
zu vermitteln. Diese Zwischenträger sind schon bei den Natur—
völkern heilig und unverletzlich, und daraufhin hat man bis heut⸗
zutage den Satz aufgestellt, daß der Parlamentär und seine Be—
gleitung, der Mann mit der weißen Fahne, vom Feinde respektiert
werden muß.
Andere Bräuche, welche die Härten des Krieges mildern,
find die Entlassung von Kriegsgefangenen gegen Ehrenwort, sofern
man darauf bauen kann, daß dieses Ehrenwort gehalten wird und
die Leute die Freuden ihrer Heimat genießen, ohne dem Kriege
zu dienen und die Kriegsmacht ihres Staates zu mehren. Ein
anderer Grundsatz ist der, daß auch dem Feinde gewisfe Existenz⸗
bedingungen im Land belassen werden müssen, weil es nur fo
möglich ist, daß er seinerseits der Bevölkerung gegenüber humane
Rücksichten trägt. Darum ist die Anwendung von Gift im Kriege
unstatthaft. Man darf z. B. einem Feinde die Lebensmittel ab—
schneiden, aber es ist nicht gestattet, die Quellen zu vergiften,
oder ihm ansteckende Krankheiten ins Lager zu schicken. Würde
das geschehen, so würde eine jede Brutauͤtät gegenüber den Be—
wohnern des Landes sanktioniert werden; denn wenn man den
Truppen dieses zufügt, so werden sie mit gleichen Mitteln er—
widern, wo sie koͤnnen.
In allen diesen Beziehungen kennt das Völkerrecht keine
Vermittlung. Werden derartige Gebote verletzt, dann können
die schlimmsten Repressalien eintreten, und der Verletzte ist auch
seinerseits nicht an die üblichen Rücksichten gebunden. Der
Verletzer darf sich nicht auf sein berechtigtes Streben beziehen, den
Feind zu schwächen oder zu vernichten; denn dieses Bestreben
muß an allen solchen Einrichtungen Halt machen. Wo überall der—
            
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