Full text : Moderne Rechtsprobleme

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I. Probleme des Strafrechts.

Staat ein Vorwurf erhoben werden. Man hat zu wenig erkannt,
daß, wenn auch der menschliche Wille frei ist, es Pflicht der
Menschheit ist, dem einzelnen bei diesen furchtbaren Gefährdungen
die Hand zu reichen und die gefährlichen Einflüsse, welche ihn
ins Verderben locken, zu bekämpfen oder zu zerstören. Man hat
die Genossenschaftsbildung erschwert; man hat den Alkoholis—
mus gestattet, den Branntweinausschank nicht verboten, man hat
nicht für alkoholfreie Herbergen gesorgt, den Verkauf von Tee
statt Spirituosen nicht gefördert, man hat den Weinzwang in den
Wirtschaften geduldet! Und nun beklagt man sich über die Folgen!
Bei aller Freiheit des Willens ist es sicher, daß der eine schwerer,
der andere weniger schwer zu kämpfen hat, daß die Aufgabe des
einen eine leichte, die des anderen eine riesengroße ist, daß also
in dieser Beziehung eine große Ungleichheit in der Menschheit
besteht; und hier ist es Aufgabe der Kultur, diese Ungleichheit
zu mildern und den Menschen in der sittlichen Aufgabe zu unter—
stützen. Das ist also eine Politik der sittlichen Beihilfe
zugunsten der Charakterschwachen, damit ihr Charakter
verbessert, damit die Versuchung von ihnen abgewendet
und damit die verderblichen Einflüsse, die Tag für Tag
auf ihren Charakter herniederträufeln, entfernt werden.
Hervorzuheben ist, daß wir von seiten der Schule des
freien Willens diese Anforderungen ebenso erheben
wie diejenige Schule, die den freien Willen leugnet und sich
darum die moderne Schule nennt. Mit aller Anertkennung des
freien Willens verstehen wir die ungeheuren Einflüsse, welche die
Umgebung, das „Milieu“ auf den Menschen ausübt. Wir sind
daher völlig überzeugt, daß sich hier eine der fruchtbarsten Tätig—
keiten der menschlichen Gesellschaft entfalten kann. Wenn dies
bisher nicht im gehörigen Maße geschah, so ist nicht die Lehre
des freien Willens Schuld, sondern die einseitige Auffassung
der Staatstätigkeit: glaubte man doch ein großes Werk zu
tun, wenn man den Staat als bloßen Rechtsstaat erklärte, und
hielt man es doch jahrzehntelang für die Art des braven Bürgers,
möglichst seine Wege zu gehen und sich nicht um andere zu kümmern;
und diese Theorie vertreten noch heutzutage die Gerichte be—
züglich des F5193 St.GB.!
Daß wir uns hieraus erheben, das verlangen wir, und wir
verlangen es gerade vom Standpunkte des freien Willens und
der sittlichen Verantwortung!
            
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