Strafpverschickung.
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Ein Hauptmittel, um dem Verbrecher einen neuen Halt zu
geben, ihn in lebensentsprechende Verhältnisse zu bringen, ihn
einem Berufskreise, der sein Leben ausfüllt, zuzuweisen und die
Verführungselemente von ihm zurückzuhalten, ihn auch dem Al—
kohol völlig zu entziehen, ist die Strafverschickung (Depor—
tation), die mit Recht in der neueren Zeit so eifrig in Anregung
gebracht wird. In ihr tritt nicht nur das strafende, sondern
vor allem auch das fördernde und das bessernde und
sichernde Motiv hervor; denn eine Haupisache ist es:
1. den Menschen aus der unsittlichen Umgebung zu schaffen, die
ihn ständig zum Verderben reizt, 2. ihm einen gesellschaftlichen
Beruf zu geben und ihn in Verhältnisse zu stellen, wo, wie
im Lethestrom, die Erinnerung an sein Vorleben getilgt wird, und
3. ihn in Verbindungen zu bringen, welche ihm zu einem neuen
gesellschaftsgedeihlichen Dasein verhelfen. Darum ist der Gedanke
der Strafverschickung sympathisch zu begrüßen und alle dagegen
erhobenen Einwände müssen vor den ungeheueren Wohltaten dieser
Einrichtung verstummen.
Man hat gegen sie vielfach das Beispiel von Australien
hervorgehoben, woselbst man schließlich genötigt gewesen sei, von
der Einführung neuer Sträflinge abzusehen. Dies beruht aber
auf einem Grundfehler, der damals gemacht worden ist, nachdem
Macquarie, der von 1809 — 1822 die Verbrecherkolonie zu einem
außerordentlichen Stande der Blüte gebracht hatte, von seinem
Posten zurücktrat. Der große Fehler bestand darin, daß man
freie Einwanderer in die Verbrecherkolonie aufnahm. Sobald dies
in erheblichem Maße geschieht, wird sich immer ein starker Zwie—
spalt zwischen den freien Einwanderern und den ange—
fiedelten Verbrechern erheben, und die freien Ansiedler werden
nicht ruhen, bis der Zuzug von Verbrechern aufhört, ausge—
nommen den Fall, daß die Verbrecher als Arbeiter bei den freien
Ansiedlern untergebracht werden. Dies war es, was man auch
in Australien versuchte,*) allein ein solches System läßt sich nur
in beschränktem Kreise durchführen. Andererseits werden, wenn
freie Einwanderer nicht nur als Landbesitzer, sondern auch als
Arbeiter tätig sein wollen, die freien Arbeiter sich gegen das
*) Vgl. Holtzendorff, Deportation als Strafmittel. S. 2909f.
ANuG 128: Kohler, Rechtsprobleme