Sicherungsmaßregeln.
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Generation entwickelt, hat Australien längst zerstreut. Die
Hauptsache ist: geregelte Arbeit, Entfernung des verderblichen
Milieus; dies wird im Laufe der Generationen von selbst ein
besseres Geschlecht herbeiführen.
822.
So haben wir aus der Betrachtung des menschlichen Lebens
das gelernt, daß die Gegenwirkung der menschlichen Gesellschaft
gegen das Verbrechen nicht nur die Strafe ist und daß wir nicht
etwa bloß durch das Leiden abschreckend und bessernd wirken
sollen, sondern daß der Staat eine erziehende Tätigkeit zu
üben und den Personen, welche kraft ihrer Naturanlage oder
kraft ihrer Schicksale zum Verbrechen geneigt sind, die Hand zu
reichen habe, damit der verbrecherische Anreiz nicht zum Ver—
brechen füuhrt. Das Strafrecht ist nicht das einzige, was
uns gegenüber dem Verbrechen obliegt; aber damit geben
wir das neben den übrigen staatlichen Betätigungen fort—
dauernde Strafrecht nicht auf, und es ist eine völlige Ver—
kennung des Fortschrittes, dem wir zusteuern, wenn man neuer⸗
dings behauptet hat, daß unser Ziel, nämlich das Strafrecht von
den sonstigen Veranstaltungen des Staats auszusondern, den
—DDDDD—
ganze Geschichte zeigt, daß die reinliche Scheidung dieser ver⸗
schiedenen Arten der Staatstätigkeit ebenso dem Fortschritt ent⸗
spricht, wie seinerzeit die Unterscheidung zwischen Zivil- und Straf—⸗
prozeß, die Ausscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
Prozesse, die Ausscheidung der Rechts- von der Moralwissenschaft usw.
Nur dann werden wir allen diesen Staatsaufgaben gerecht werden,
wenn wir jede in ihrem Sinne und ihrem Geiste erfassen und
die Technik einer jeden in ihrer Art entwickeln.
3. Strafe und Sicherung.
823.
Die Sicherungsmaßregeln sind keine Strafe, sondern be—
ginnen nach der Strafe; die Sicherungsanstalten sind nicht gedacht
als Irrenanstalten, denn man betrachtet den Täter nicht als
*) Makarewiecz, Einführung in die Philosophie des Straf—
rechts. S. 12.