52 II. Probleme des Strafrechts.
geistesgestört, ansonst man ihn nicht strafen würde, man be—
trachtet ihn als einen zurechnungsfähigen Menschen, von dem
aber nach seinem Vorleben zu erwarten steht, daß er den freien
Willen nicht zur Bekämpfung seiner sündhaften Triebe verwenden,
sondern sich seiner, wenn nicht immer, so doch vielfach bedienen
wird, um weiter zu freveln und die Mitwelt zu bedrohen und
zu bedrängen.
Daß eine derartige Schlußfolgerung von der Vergangenheit
auf die Zukunft mit dem freien Willen nicht unverträglich ist, er⸗
gibt sich aus dem Gesagten von selbst. Allerdings könnte man ent—
gegenhalten, daß zwar nicht das Ob, aber das Wie der Willens—
bestimmung außerhalb des Kausalgesetzes liege und daher von der
Art der Entscheidung im einen Falle auf die Entscheidung im
anderen nicht geschlossen werden könne. Dies würde aber der
Erfahrung widersprechen. Denn wenn das Wie der Entscheidung
in Umständen begründet ist, die der gewöhnlichen Kausalilät unm—
zugänglich sind, also in einem Unendlichen beruhen, welches
mathematisch nicht dargestellt werden kann, so kann auch das Un⸗
endlich wieder seine Gesetze haben, die näher zu erkunden uns
nicht möglich ist. So viel aber ergeben die Zeugnisse der Erfahrung,
daß, wenn die Wahlpersönlichkeit dauernd in einem bestimmten
Sinne entschieden hat, eine weitere Entscheidung in diesem Sinne
zu erwarten steht; wenigstens solange die Wahlentscheidung auf
den nämlichen Grundlagen beruht und nicht eine charakterologische
Anderung eingetreten ift, welche die einwurkende Motivmasse ver⸗
schiebt.
Daher wird eine sichernde Einsperrung gerechtfertigt sein,
wenn einerseits die Gefahr als dringend erscheint und andererseits
die bedrohten Rechtsgüter von großer Bedeutung sind und ihre
Schädigung schweres Unheil über die Menschheit brächte.
Die Einsperrung ist also nicht eine Irrenhauseinsperrung,
sondern eine Versetzung eines zurechnungsfähigen Menschen, der,
weil er seine Strafe bereits abverdient hat, nicht weiter zu strafen
ist, in eine solche Lage, daß er der Menschheit nicht mehr schädlich
werden kann. Da hier eine Irrenbehandlung nicht stattfindet, so
liegt keine Krankenpflege vor und nichts, was an Heilung und
Gesundung erinnert. Denn es wird ja vorausgesetzt, daß eine
Besserung nicht möglich und folgeweise auch bessernde Einwirkungen
fruchtlos sind: also weder eine intellektuelle noch eine seelische
Sanierung“ wird erstrebt. Das, was man will, ist lediglich etwas