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III. Probleme des Strafprozesses.
als Hauptaufgabe des Gerichts, ein Geständnis zu erzielen; denn
wenn man auch noch so sehr durch Indizien und Anzeichen von
der Tat überzeugt war, so konnte man nicht verurteilen, sondern
man mußte ein Geständnis herbeischaffen. Darum zunächst das
Bestreben, des Beschuldigten leugnende Aussage zu fassen, sie
in ihrer Unhaltbarkeit darzustellen, ihre falschen Folgerungen
aufzuweisen, und so den Angeklagten von Stufe zu Stufe zu
drängen, bis er an die Wand gepreßt war, bis er gestand und
sich schließlich selbst der Todesstrafe unterwarf.
Natürlich auch das versagte vielfach, und daher benutzte
man ein anderes Institut, das aus dem römischen Rechte in das
italienische Rechtsleben übergegangen war: es war das furchtbare
Institut der Folter. Der Angeklagte, von dessen Schuld man
ziemlich überzeugt war, wurde so lange gemartert, bis er gestand:
und wenn er auch nicht gestand, so war er durch die Folter—
qualen so verstümmelt und mißhandelt, daß er seine Strafe be—
reits hatte, wenn er auch am Leben verblieb. Wir können an—
nehmen, daß in den meisten Fällen der Folterung der Sachverhalt
so gestaltet war, daß wir den Angeklagten verurteilt hätten, so
daß die Folter nicht so sinnlos ist, wie man vielfach glaubt; und die
Carolina mahnt sehr eindringlich, daß man sich ihrer nur be—
dienen soll, wenn gegen den Bezichtigten genügende Indizien, „An—
zeichen“, vorhanden seien.
Etwas Besonderes allerdings galt in einem Verfahren, das
einen ewigen Schandfleck der Menschheit bildet, im Verfahren
der Hexenprozesse, in denen sich Aberglaube, düsterer Wahn,
Grausamkeit, feindselige Nachstellung und finstere Wollust paarten,
in denen man es mit den „Anzeichen“ gar nicht genau nahm:
denn irgendwelche Eigentümlichkeit und Besonderheit galt als ge—
nügendes Indiz für die Verfolgung. Doch hier hat sich das
ganze System ausgelebt: es hat sich in seiner Grausamkeit und
Unhaltbarkeit gezeigt, und erschöpft lag die Menschheit danieder,
gepeinigt von dem Juristenwahn, der aber so sehr in das Volk
eingedrungen war, daß die Einsichtigsten Mühe genug hatten,
ihrer Mitwelt die trübseligen Einbildungen auszutreiben.
Die Folter aber blieb noch bis gegen Ende des 18. Jahr-—
hunderts, wo sie schließlich unter dem Machtspruch erlauchter
Herrscher zu Grabe getragen wurde; denn die Juristen sowohl
wie das Volk waren diesem Zwangsmittel durchaus nicht ab—
geneigt: viele glaubten an der Götterdämmerung des Rechts zu