Full text : Moderne Rechtsprobleme

Voruntersuchung.

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klärungen zu fassen und „ad absurdum“ zu führen. Man hält ihm
mehr und mehr das Widerspruchsvolle seiner Aussage vor; anstatt
ihm einzuschärfen, daß er sich verteidige und die richtigen Ver—
teidigungsmittel wähle, zielt man mehr und mehr dahin, ihn in
seinen Gegensätzen zu überführen und auf solche Weise zum
Geständnis zu bringen. Das Richtige ist vielmehr, daß man dem
Angeklagten oder Angeschuldigten einfach Gelegenheit gibt, sich
zu erklären, wenn er es will, und sich zu verteidigen, wie er es
will; und erscheinen seine Aussagen nicht als glaubwürdig, so hat
ihn der Richter einfach sich selbst zu überlassen, und es ist nicht
seine Sache, ihn durch ständige Kreuz- und Querfragen dahin zu
bringen, daß er gleichsam anstandshalber gestehen muß; als handle
es sich um einen geistigen Ringkampf, in welchem der eine von
beiden unterliegen müsse; als handle es sich uͤm eine besondere
Kunst, den Angeklagten durch dialektische Waffen zu über⸗
wältigen!
Wie der Richter der Carolina auf Grund der Indizien von
der Schuld überzeugt war und doch noch ein Geständnis erzielen
wollte, so kommt es auch heutzutage noch vor, daß ein Richter
mit der festen Meinung den Richterstuhl betritt, daß er einen
Schuldigen vor sich habe, der nur aus bösem Willen und Ver—
stocktheit noch leugne. Das hängt nun allerdings viel zusammen
mit der Voruntersuchung, und haͤngt damit zusammen, daß man
auf Grund der Voruntersuchung im Eröffnungsbeschluß den An⸗
geschuldigten als verdächtig erklaͤrt. Solches ist eine zweischneidige
Sache; denn verdächtig ist schon halb schuldig, und mancher Rich⸗
ter beginnt auf Grund dessen die Verhandlung mit der stillen
Überzeugung, daß ein Schuldiger vor ihm stehe, den man nun
unter allen Umständen der Gerechtigkeit überantworten müsse.
Das ist vollkommen gegen den Geist unseres Verfahrens. Vor
dem Urteil ist ein jeder zwar nicht objektiv ein Unschuldiger, aber
einer, der das Recht hat, daß man ihn subjektiv als Unschuldigen
behandle, bis seine Überführung vollendet und sein Urteil ge⸗
sprochen ist. Die erste Aufgabe der Reform des Strafprozesses
wird es sein, die ganze Voruntersuchung und den Eröffnungs⸗
beschluß aufzuheben; erst dann kann unser Strafverfahren von
Grund aus umgestaltet werden.
Zu den gröbsten Fehlern unseres Strafverfahrens gehört
außerdem die hilflose Stellung, die man dem Angeschuldigten in
der Voruntersuchung bereitet. Das Nötigste wäre, daß, wenn
            
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