Full text : Moderne Rechtsprobleme

Gesamtverband und Bundesverein. 85

gehören hierher die Staatenbünde in jener entwickelteren Form,
in welcher sie durch gemeinsame Tätigkeit gemeinsame Ziele erstreben.
Vereine können sich aber auch in der Art zusammenschließen, daß
sie die Mitglieder eines dritten Vereins werden, der aus ihnen
besteht. Verbände öffentlichen Rechts in der Art, daß aus dem
Gesamtverband eine neue genossenschaftliche Einheit hervorgeht,
haben wir bereits in den Berufsgenossenschaften. Die einzelnen
Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind nicht etwa bloß die Einzel⸗
geschäfte, sondern auch die Vereins- und Gesellschaftsgeschäfte, aber sie
verbinden sich in der Berufsgenossenschaft zu einer neuen Einheit,
zunächst allerdings nur zum Zwecke der Arbeiterversicherung, aber
schon haben sie ihrem Wirken weitere Ziele gesteckt, und nament⸗
lich können sie dadurch fruchtbar wirken, daß sie die Betriebe nach
ihrer Sicherheit und der Sorgfalt für die Arbeiter beaufsichtigen.
Auf dem Gebiete des Aktienvereins ist der Fall dann gegeben,
wenn eine Aktiengesellschaft Aktiengesellschaften als Aktionäre hat:
es ist die holding company des amerikanischen Rechts, über
deren Zulässigkeit in Deutschland allerdings gestritten wird. In
Amerika hat sie zu ungeheuren wirtschaftlichen Ergebnissen ge—
führt.

833.

Dieser Weg ist aber nicht der einzige, den die Zukunft wandeln
wird. Nicht diejenigen Gesamtvereine, deren Mitglieder wieder
Vereine sind, werden die größte Rolle spielen, sondern Gesamt—
vereine in der Art, daß die Mitglieder der Einzelvereine
zugleich Mitglieder des Gesamtvereins sind, so daß also der Gesamt—
verein und der Einzelverein aus denselben Mitgliedern gebildet
sind, und, solange diese Einzelvereine bestehen, werden sich auch
ihre Mitglieder zum Gesamtverein zusammenschließen. Es ist
ein Gedanke, der in dem Augenblick auftauchte, als es Bundes⸗
staaten gab, und der bei der Bildung des nordamerikanischen Frei—
staates eine so große Rolle spielte. Als dieses Element eintrat,
regte sich die Zunge auf der Weltenwage, und ein neues Ge—
wicht trat in die Weltgeschicke ein“ꝰ).
Die große Bedeutung dieser Gestaltung besteht darin, daß erst—

*) Auf diese Gestaltung im bürgerlichen Recht habe ich zuerst Lehrbuch
des Bürgerlichen Rechts J. S. 405 f. hingewiesen.
            
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