IV. Probleme des Genossenschaftsrechts.
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Der Genossenschaftsbetrieb hat sich von jeher in zwei Haupt—
formen entwickelt, in der Gesellschaft und im Verein. In der
Gesellschaft handelt die Mehrheit durch verbundenes Vermögen,
im Verein handelt die Vereinspersönlichkeit mit ihrem eigenen
Vermögen, aber sie handelt in der Art, daß die Vereinsregierung
durch die Vereinsmitglieder stattfindet, und vielfach sind auch diese
Mitglieder an den Ergebnissen des Vereins beteiligt.
Während aber die Gesellschaftsmitglieder ein Miteigentum
am Vermögen der Gesellschaft haben, haben die Vereinsmitglieder
nicht ein Miteigenuum am Vermögen des Ganzen. Dies wäre
unmöglich, denn das Vermögen ist alleiniges Vermögen des
Vereins. Was sie haben, ist nur ein sog. Wertrecht an den
Ergebnissen dieses Vermögens, verbunden mit persönlichen Rechten
der Mitregierung und Mitverwaltung, welche man Organschafts—
rechte nennt, so daß hier zwei Berechtigungen, das Organschafts—
recht und das Wertrecht, zusammenkommen, und diese geben die
Möglichkeit, daß auf der einen Seite die Vereinsmitglieder das
Vermögen dem Verein überlassen, auf der andern Seite doch
auch an dem Verein und seinem Vermögen in vollem Maße be—
teiligt sind.
Beide Formen können auch weiter gebildet werden. Ein
Verein kann mit einem anderen Verein Verbindungen anknüpfen. Diese
Verbindungen können erstens Dienst- und Werkverträge darstellen,
so z. B. die Kartellverbindungen, so die Staatsverträge in ihrer
einfachen Form. Sodann kann aber zweitens ein Verein mit dem an—
deren Verein eine Gesellschaft gründen, so daß nicht bloß eine
Vereinigung mit Sonderinteressen, sondern eine Vereinigung mit
gesellschaftlichen Gesamtinteressen stattfindet. Es unterscheidet sich
diese Form von der ersten, wie überhaupt Werk- und Dienst—
verträge sich vom Gesellschaftsvertrag unterscheiden. Staatsrechtlich