Bundesverein und Sonderverein. 87
schiedsgerichtliche Erledigung derartiger Streitigkeiten ist an sich
möglich, aber nur mit großen Bedenken durchzuführen. Die
richtige Form ist vielmehr die Verbindung des allgemeinen
Vereins mit dem Sonderverein in der Gestalt des Bundesvereins,
wonach jeder Teilnehmer eines Sondervereins damit von selber
Mitglied des Bundesvereins ist, jeder daher doppelte Mitglieds—
rechte hat, im Sonderverein wie im Bundesverein, und zwei
Vermögensmassen, die des Sondervereins und die des Bundes⸗
vereins, neben einander bestehen. Hier haben die Sondervereine
in der Verfolgung ihrer örtlichen Interessen eine große Selb—
ständigkeit: es steht ihnen zu, über das örtliche Vermögen zu
schalten, eigene Organe aufzustellen und eigene Geschäfte zu führen.
Allerdings können sie in bezug auf gewisse Geschäfte von der
Zustimmung oder Genehmigung des Bundesvereins abhängig
sein; auf solche Weise lassen sich in den verschiedensten Wen—
dungen die allgemeinen Interessen mit den Sonderinteressen ver⸗
söhnen.
Etwaige Zusammenstöße in bezug auf die Zuständigkeit des
Sondervereins und Bundesvereins, namentlich in bezug auf das
Vermögen, lassen sich gerichtlich erledigen. Möglich ist auch,
daß dem Gesamtverein gestattet wird, seine Zuständigkeit zu er⸗
weitern und den Wirkungskreis der Sondervereine zu verringern;
soweit das nicht der Fall ist, kann der Bundesverein ebensowenig
in die Sondervereine eingreifen wie in die Berechtigung dritter
Personen, mit denen er etwa in Berührung kommt.
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Die Form des Bundesvereins wird künftig auch der richtige
Ausdruck werden für die in unserem Festlande, vor allem in
Deutschland sich bildenden Kartelle. In Amerika haben sich die
Kartelle mehr und mehr in die Vereinsform geflüchtet, und sie
sind zu den Trusts übergegangen, indem die einzelnen Gewerbe
aufgelöst und alles zu einem großen Gesamtgewerbe vereinigt
wurde. Die Folge war, daß die einzelnen Unternehmungen mehr
und mehr ihre Einzelwesenheit verloren und alles einer großen
Schablonierung anheimfiel. Darum ist dieses Gebilde kaum die
richtige Form für die künftige Gestaltung unseres Kartellwesens;
denn in unseren Betrieben hat sich eine so große Mannigfaltig⸗
keit und eine so große Besonderung in der Stoff- und Wert-—