Full text : Moderne Rechtsprobleme

36 IV. Probleme des Genossenschaftsrechts.

mals Einheit und Mannigfaltigkeit in einer Weise zur Vereinigung
gelangten, wie es sonst nicht möglich war!“) Es handelt sich
darum, daß auf der einen Seite Sonderinteressen gewahrt bleiben
und auf solche Weise Mitglieder sich in ihrem Sonderdasein wohl
fühlen, auf der anderen Seite aber alle Kreise zusammen sich zu
einem Ganzen schließen und so die großen Gesamtzwecke mit Ge⸗
walt umfassen.
Die Gesamtheit ist hier nicht aus den einzelnen Genossen—
schaften gebildet, sondern aus den Mitgliedern der einzelnen
Genossenschaften. Sie beruht daher auf einem ebenso engen An⸗
schluß wie die Einzelgenossenschaft und der Einzelverein. Bei
den Verbänden der vorigen Art können die Einzelvereine die
Auflösung des Ganzen beschließen, und die Interessen der Einzel—
individuen sind, so insbesondere auch ihre Gesamtinteressen, völlig in
das Belieben der Einzelkreise und der in ihnen tätigen Faktoren gestellt.
Beim Bundesstaat aber und beim Bundesverein können nur die
Einzelmitglieder zusammen die Auflösung beschließen, in der Weise,
wie auch die Auflösung eines Einzelvereins oder eines Einzel—
staates beschlossen werden könnte, und der Bundesverein oder
Bundesstaat als solcher steht daher ebenso fest wie der Einzelverein
oder Einzelstaat. Gewisse Einzelziele innerhalb des Gesamtvereins
können allerdings auch ohne solchen Bundesverein, auch auf dem Wege
des Einzelvereins, erreicht werden. Auch im Einzelverein lassen
sich Ortsgruppen bilden, denen allerdings keine Persönlichkeit
zusteht, deren Interessen aber in der Art gewahrt werden
können, daß die Mitglieder der fog. Ortsgruppen Sonderrechte
besitzen und als Sonderberechtigte über dem Belieben der
Gesamtmehrheit stehen. In einem solchen Falle bilden die
Ortsgruppen keine Sondervereine: sie haben kein eigenes Ver—
mögen; nur sind gewisse Mitglieder mit Sonderrechten aus—
gestattet, und diese Sonderrechte erstrecken sich auch auf das
Vereinsvermögen. Diese Gestaltung ist nicht ausgeschlossen,
allein sie bietet große juristische Schwierigkeiten, und namentlich
die Lösung von Streitigkeiten zwischen Ortsgruppe und Verein
scheitert oft an rechtlichen Hemmnissen. Eine gerichtliche oder

v) Treffend sagt Coo Kburu, Australian Federation (1901) p. 46 f.:
In federation lies tho safe middle course between dangerous
isolation and unwieldy empire. Federation consigns the précious
jewel of autonomy into joint safe keéping.
            
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