Full text : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

Art. 8—-9b.

55

L'addition ulté rieure d'um
nouveau produit à la liste
ne peut être obtenue que
par un nouveau dépôt effectué
 conformément aux prescriptions
 de l'article 3.
A l'addition est assimilée
la substitution d'un produit
à. une autre.

Die nachträgliche Hinzu—
fügung einer neuen Ware
zum Verzeichnis kann nur
durch eine neue, entsprechend
den Vorschriften des Ar—
tikels 3 bewirkte Hinter—
legung erwirkt werden. Der
Hinzufügung steht gleich die
Ersetzung einer Ware durch
eine andere.

E.) Art. 9 fügt den bisherigen beiden Absätzen des Art. 9
zwei neue Absätze hinzu. In diesen wird die Zulässigkeit des Ver—
zichtes auf den Markenschuß hinsichtlich einzelner Waren, für welche
die Marke hinterlegt wurde, ausgesprochen und festgesetzt, daß eine
Hinzufügung neuer Waren zu dem Verzeichnis, der Waren, für welche
eine Marke bereits registriert ist, ebenso wie die Ersetzung einer
Ware durch eine andere nur in Form einer neuen Registrierung
erfolgen kann.

Art. 9 dis.

Lorsqu'une marque insẽrite
 dans le Reégistre international
 sera transmise à
une personne établie dans
un pays contractant autre
que le pays d'origine de la
marque, la transmission
sera notifiée au Bureau
international per 'Administration
 de ce même pays
d'origine. Le Bureau international
 enregistrera la
trans mission et, après avoir
requ l'assentiment de l'Administration
 à laquelle ressortit
 le nouveau titulaire,
il la notifiera aux autres
Administrations et la publiera
 dans son journal.

Wenn eine im internatio—
nalen Register eingetragene
Marke an eine Person über—
tragen wird, die in einem
anderen Vertragslande als
im Ursprungslande der
Marke ansässig ist, so soll
diese Ubertragung dem Inter—
nationalen Bureau von der
Behörde des betreffenden
Ursprungslandes angezeigt
werden. Das Internationale
Bureau wird sodann die
übertragung im Register ein⸗
ragen und, sobald die Zu—
stimmungserklärung der be—
treffenden Behörde, welcher
der neue Markeninhaber
untersteht, eingelangt ist,
dieselbe den anderen Ver—
waltungen anzeigen und in
seinem Blatte veröffent⸗
lichen.

Art. 9b.
            
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