Full text : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

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C. Wenn die Farbe der Marke als unterscheidendes
Merkmal derselben in Anspruch genommen wird, vierzig
farbige Abdrücke der Marke auf Papier. Besteht die
Marke aus mehreren getrennten Teilen, so sind diese
für jedes der vierzig Stücke auf einem Blatt von starkem
Papier zu vereinigen und aufzukleben.
3 5. Die von dem internationalen Bureau mit der
Bestätigung der internationalen Registrierung versehene
Ausfertigung der Hinterlegungseingabe wird dem Hinter—
leger durch Vermittlung der Handels- und Gewerbekaͤmmer
zurückgestellt.
Die der stempeifreien Registrierungsanmeldung (5 3 der Vdg.
des M. f. ö. A. vom 30. Dezember 1808, RGBl. Nr. 270)*) bei
zesetzte Bestätigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten über die
ordnungsmäßige Hinterlegung der Marke in Osterreich ist nach Tarifpost
 117 m des Gesetzes vom 9. Februar 1830, R&GBl. Nr. 80,
sür den Gebrauch zum Zwecke der internationalen Registrierung be—
dingt stempelfrei. In aͤhnlicher Weise ist die der Fiegistrierungsanmeldung
 beigesetzte Bestätigung des internationalen Bureaus in Bern
über die erfolgte Registrierung der Marke gemäß Tarifpost 117 w des
zitierten Geseßes bedingt gebührenfrei.
Wird jedoch von dem gemäß 8 5 der zitierten Verorduung dem
Hinterleger zurückzustellende:i, mit den obigen Bestätigungen versehenen
Eremplare der Hinterlegungseingabe ein die Gebuhrenfreiheit aus—
schließender Gebrauch gemacht, so unterliegt die ersterwaͤhnte Bestätigung
—B
RGBl. Nr. 50, der nach Tarifpost 116 a, aa des Gesetzes vom
13. Dezember 1832, RGB.. Nr. 89, entfallenden Stempelgebühr von
2 Kound die letztere Bestätigung in Gemäßheit der Tarifpost 186 1a, bb
des letzterwähnten Gesetzes der Stempelgebühr von 1 K.
Wird nur von einer dieser Bestätigungen ein die Gebührenpflicht
begründender Gebrauch gemacht, so unterliegt nur diese Bestätigung
der Stempelpflicht (Erl des FM. vom 2 Juni 1909, 83. 4734
betreffend die Stempelbehandlung der den Eingaben um internationale
Markenregistrierung beizusetzenden Bestätigungen, O. Pbl. 1909, S. 910,
Beilage zum VBl. des FM., betreffend Gebühren 1909, Nr. 8).
8 6. Diese Berordnung tritt an Stelle der Verord—
nungen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom
30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 270, und vom 22. April
1909, RGBl. Nr. 62, am 1. Mai 10913 in Kraft.
*) Nunmehr 8 3 der vorliegenden Vdg. vom 22. April 1913.
            
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