Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Grunde  ein  Dritter  zur  Begleichung  der  Schuld  oder
zum  Ersatz  des  ausgezahlten  Betrages  verpflichtet,  so
fällt  auch  diese  letztere  Schuld  nicht  unter  das  Moratorium. ­

§  10.  Geldschulden,  welche  aus  den  der  Waren-  und  Effektenliquidationsordnung
  der  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  unterliegenden
Geschäften,  die  an  der  Liquidation  beteiligten  Börsenmitglieder  einander
gegenüber,  sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem  anderen  Börsenmitglied
zu  einem  solchen  Geschäfte  Auftrag  erteilt  hat,  dem  beauftragten  Börsenmitgliede
  gegenüber  im  Ergebnisse  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht
unter  das  Moratorium.  Die  Vorschrift  des  §  9  erstreckt  sich  hierauf  nicht.
§  11.  Bei  den  im  G.-A.  XIV:  1881  erwähnten  Pfandleihgeschäften
fällt  die  Pfandleihgebühr  nicht  unter  das  Moratorium;  Versteigerungen
können  jedoch  nur  auf  Grund  einer  vom  Handelsminister  fallweise  erteilten
Bewilligung  abgehalten  werden.  Die  Pfandleihgebühr  kann  auch  über  die
im  §  15  des  G.-A.  XIV:  1881  bestimmte  Zeit  erhoben  werden.  Auf  die  königlichen ­
  Versatzämter  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
III.  Erfüllung  gegenseitiger  Verträge.
§  12.  Die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  kann  von  der  Partei,
der  eine  nicht  in  Geld  bestehende  Leistung  obliegt,  während  der  Geltungsdauer ­
  der  Moratoriumsverordnung  nur  dann  Erfüllung  fordern,  wenn  sie
ihre  eigene  Verpflichtung  schon  erfüllt  hat,  oder  mit  der  nicht  in  Geld  bestehenden ­
  Leistung  zugleich  erfüllt,  oder  aber  —  sofern  die  zu  der  nicht
in  Geld  bestehenden  Leistung  verpflichtete  Partei  laut  Vertrag  vorauszuleisten
hat  —  darauf  verzichtet,  bezüglich  ihrer  eigenen  Verpflichtung  das  Moratorium ­
  in  Anspruch  zu  nehmen  und  nebstbei  ihre  rückständige  Schuld  aus
demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,  deren  Gegenstand  ein  ähnlicher
ist,  erfüllt.
§  13.  Wenn  die  Partei,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  August  1914
abgeschlossenen  gegenseitigen  Vertrages  Geld  schuldet,  der  von  der  anderen
Partei  angebotenen  Erfüllung  gegenüber  bezüglich  ihrer  eigenen  Schuld
—  ihre  rückständige  Schuld  aus  demselben  Vertrage  oder  aus  Verträgen,
deren  Gegenstand  ein  ähnlicher  ist,  nicht  inbegriffen  —  das  Moratorium
in  Anspruch  zu  nehmen  wünscht,  kann  die  andere  Partei  vom  Vertrage
zurücktreten;  ihr  Rücktritt  ist  aber  nur  dann  wirksam,  wenn  sie  denselben
der  Geld  schuldenden  Partei  gegenüber  unverzüglich  (ohne  schuldhaftes
Zögern)  erklärt.
Auf  gleiche  Weise  kann  auch  die  Geld  schuldende  Partei  vom  Vertrage ­
  zurücktreten,  wenn  die  andere  Partei  nach  Fälligkeit  nur  für  den  Fall
zu  leisten  geneigt  ist,  daß  die  Geld  schuldende  Partei  darauf  verzichtet,  bezüglich ­
  ihrer  eigenen  Verpflichtung  ein  Moratorium  in  Anspruch  zu  nehmen
            
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