Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Gesellenaus- 
schüsse. 
[nnungsver- 
bände. 
Handwerks. 
kammeın. 
Sehr wichtig ist die jetzige Gestaltung der Gesellenausschüsse, 
die von den Gesellen gewählt werden und bestimmt sind, an den Auf- 
gaben der Innung und an ihrer Verwaltung teilzunehmen. Insbeson- 
dere sollen sie bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Ge- 
sellenprüfung zugezogen werden. Bei Beratung und Beschlussfassung 
des Innungsvorstandes muss mindestens ein Mitglied des Gesellenaus- 
schusses mit vollem Stimmrecht zugelassen werden. In den Innungs- 
versammlungen haben sämtliche Mitglieder volles Stimmrecht. Bei 
Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen 
haben, sind sie in gleicher Zahl zu beteiligen wie die Innungsmit- 
zlieder. Unter Umständen steht dem Ausschusse sogar eine Veto zu. 
Hierdurch ist den Gesellen allerdings ein recht erheblicher Einfluss 
äingeräumt, wie er bis dahin unbekannt war, und es muss abgewartet 
werden, wie sich diese Bestimmungen bewähren werden. 
Um den Innungen noch eine grössere Selbständigkeit und weiter- 
zehenden Einfluss zu ermöglichen, ist eine Vereinigung der verschied- 
anen, grösseren Bezirke zu sogenannten Innungsverbänden vorge- 
sehen, um dieselben zu gemeinsamen Vorgehen anzuregen. 
Man wollte aber dem Handwerkerstande noch darüber hinaus- 
yehend eine festorganisierte Vertretung der Regierung gegenüber 
schaffen, wie sie in den Handelskammern für den Kaufmannstand 
schon lange besteht, und neuerdings, wie wir sahen, auch der Land- 
wirtschaft gewährt ist. Das Bedürfnis danach ist schon lange her- 
vorgetreten, und der Mangel daran von den Handwerkern tief em- 
pfunden. 
Im Jahre 1849 hatte man in Preussen, wie erwähnt, einen be- 
sonderen Gewerberat eingesetzt, der eine Art Zwischenposten zur 
Ueberwachung und Förderung des Handwerks bilden sollte. Aber er 
war rein bureaukratisch als Regierungsbehörde gedacht, bewährte sich 
daher nicht und kam bald in Fortfall. Man hoffte dann durch die 
Handelskammern das Nötige zu erreichen, da aber dazu nur die in 
das Handelsregister eigetragenen Personen gehören, so fiel gerade der 
Handwerkerstand darin vollständig aus. Der gesamte Gewerbestand 
war nur durch die Grossindustriellen vertreten und das konnte dem 
Handwerk nur wenig förderlich sein. Fürst Bismark versuchte da- 
ner auf Grund wiederholter Anregung aus den Handwerkerkreisen und 
jjem Reichstage selbst durch Reskript vom 24. Juli 1884 besondere 
Gewerbekammern hervorzurufen, zu deren Bildung er die Regierungspräsi- 
denten aufforderte. In acht Provinzen kamen auch 17 solcher Gewerbe- 
zammern zu stande und die Wahl war in die Hand des Provinziallandtags 
yelegt. Indessen war hierin das ganze Gewerbe vereinigt, Handwerk, 
Industrie, Handel und Landwirtschaft in 4 Abteilungen. Die beteilig- 
ten Handwerker nahmen kein Interesse darın, da sie nur spärlich ver- 
treten waren und unter den übrigen höher gebildeten Mitgliedern eine 
untergeordnete Rolle spielen mussten. Die Zusammensetzung war eine 
viel zu komplizierte, als dass von einer gemeinsamen, gedeihlichen Wirk- 
samkeit die Rede sein konnte. Sie lösten sich deshalb sehr bald 
wieder auf, ohne etwas geleistet zu haben. Durch das Gesetz von 
1897 wurden nun besondere Handwerkskammern vorgesehen, die durch 
Verfügung der Landescentralbehörde errichtet werden können. Die 
Mitglieder werden von den Innungen und Gerwerbevereinen der Hand-
	        
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