Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

„_ 92903

Entscheidungsfreiheit ein. Er kann für die neuen Gewerbszweige neue
Berufsgenossenschaften errichten, oder auch einzelne von ihnen bestelıenden
 Genossenschaften zuteilen, sowie einzelne Gewerbszweige aus
den bisherigen Genossenschaften abzweigen und sie anderweitig angliedern,
 um dadurch eine grössere Ausgleichung der Leistungsfähigkeit
 der einzelnen Genossenschaften herbeizuführen. Dasselbe Gesetz
gestattet den Genossenschaften ihre Thätigkeit zu erweitern, doch soll
dabei niemals das ganze Risiko, sondern nur zwei Drittel desselben gedeckt
 werden. Sie dürfen ferner Rentenzuschnss- und Pensionskassen
für Betriebsbeamte errichten, die Beteiligung daran muss freiwillig bleibenf
Man wollte ihnen auch die Organisation des Arbeitsnachweises
aufgeben, wie der Regierungsentwurf es vorschlug, doch wurde dieses
von dem Reichstag abgelehnt. Dagegen gehört zum Wirkungskreise
der Berufsgenossenschaft der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften:
es können den Unternehmern bestimmte Einrichtungen und der Erlass
von Anordnungen in ihren Betrieben vorgeschrieben werden, ebenso
kann ein bestimmtes Verhalten der Versicherten bei ihrer Arbeit verlangt
 werden. Zuwiderhandlung der Unternehmer kann nach dem
neuesten Gesetz mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mk. geahndet werden.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter fungieren statt
der Berufsgenossenschaften lokal begrenzte Genossenschaften mit Anschluss
 an die Verwaltungsbezirke und als deren Organe die Behörden
der Selbstverwaltung.
Die Bedenken gegen die Einrichtung richten sich besonders gegen
die grosse Kostspieligkeit der Verwaltung, die da hervortritt, wo die
Mitglieder einer Berufsgenössenschaft sehr zerstreut in einem grossen
Bezirk leben, wie z. B. in dem Müllergewerbe. Die Feststellung des
Thatbestandes, sowie die fortgesetzte Kontrolle, ob die Arbeitsunfähigkeit
 noch anhält an Orten, die entfernt von der Zentralstelle liegen, verursacht
 übermässigen Aufwand. Eine grössere Lokalisierung und Verschmelzung
 der Verwaltung mit den Organen anderer Versicherungsbranchen
 ist deshalb wiederholt vorgeschlagen. Auf die Schwierigkeiten,
welche die Simulationen mit sich bringen, wurde bereits aufmerksam
gemacht.
Im ‚Jahre 1898 unterlagen dem Versicherungszwange gegen Unfall:
Staatl., prov.
u. kommunale
Ausführungsbeh.
 (Eisenbahn,
 Post,
Schiffsbau etc. \

Gewerbl, Betriebe
 (in 65 Landwirt-Genossenschaft,
 schaftliche
u. Vers.-Anst, Betriebe
4. Baugewerkel
456 366
6316834
205 569
44.881
538
4613
9 7920

Betriebe
Personen
Verletzte, Bestand vom vor. Jahre
1898 zugek. Verl. überh.
1898 „ völlig Erwerbsunfähige
1595 „ Getötete
‘QQ9R . Hinterbliebene d. Getöteten

4654 17°
1189071
155 165
+7 683
332
2598
4641

740 108
27 888
5 459
269
773
1 6423

Dedenken.

Statistik.

Die Gesamtausgaben für die Unfallversicherung erhoben sich 1898
auf 84,2 Mill. Mk., gegen 46,6 Mill. Mk. im Jahre 1891. Die Entschädigungsbeiträge
 beliefen sich auf 71,1 Mill. Mk., der Bestand des
Reservefonds betrug 137,3 Mill. Mk. Auf 1000 Versicherte kamen
29.9 Verletzte. und 5,3, für welche Entschädigungen festgestellt wurden.
            
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